Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszahlungen

 

Verfahrensgang

VG Schwerin (Urteil vom 15.07.1999; Aktenzeichen 8 A 896/94)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 8. Kammer – vom 15.07.1999 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf DM 1.320,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen er zu Mitgliedsbeiträgen herangezogen wird.

Der Kläger ist bei der Landeshauptstadt Schwerin beschäftigt. Mit einem Schreiben vom 08.01.1991 teilte er einem Vorstandsmitglied der Beklagten mit, daß er für die Tätigkeit als Personalratsvorsitzender ganztags von seinen Aufgaben als stellvertretender Kreisarzt (Amtsarzt) freigestellt sei. Mit Schreiben vom 17.01.1994 teilte er der Beklagten mit, daß seine Freistellung beendet sei und er seit dem 01.01.1994 seine ärztliche Tätigkeit wieder aufgenommen habe.

Mit einem Bescheid vom 23.03.1994 setzte die Beklagte gegen den Kläger wegen Nichteinhaltung der Meldepflicht nach § 10 Heilberufsgesetz ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– DM fest. Mit Schreiben vom 06.04.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er den Kammerbeitrag für die Jahre 1991, 1992 und 1993 nachzuentrichten habe.

Den gegen beide Schreiben eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.1994 zurück.

Der Kläger hat am 10.06.1994 Klage erhoben. Er sei in den Streitjahren nicht als Arzt, sondern als freigestelltes Personalratsmitglied tätig gewesen und unterfalle deshalb nicht der Beitragspflicht.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Bescheide vom 23.03.1994 und vom 06.04.1994 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1994, dem Kläger zugegangen am 11.05.1994, aufzuheben.

Die Beklagte hat den Zwangsgeldbescheid mit Schriftsatz vom 04.10.1995 zurückgenommen und mit Bescheiden vom 19.06.1998 Beiträge in Höhe von 340,– DM für 1991, 460,– DM für 1992 und 520,– DM für 1993 festgesetzt. Den Widerspruch des Klägers vom 13.07.1998 hat die Beklagte nicht beschieden.

Der Kläger hat den Rechtsstreit im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung für erledigt erklärt und unter Einbeziehung der Bescheide vom 19.06.1998 in die Klage beantragt,

die Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 1991, 1992 und 1993 vom 19.06.1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat den Rechtsstreit ebenfalls teilweise für erledigt erklärt und darüber hinaus beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 15.07.1999 teilweise eingestellt und im übrigen abgewiesen. Die Klageänderung sei zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger sei zu Recht zur Zahlung eines Kammerbeitrags herangezogen worden. Die Tätigkeit als Amtsarzt sei ärztliche Tätigkeit. Auch während seiner Freistellung sei der Kläger als Amtsarzt tätig gewesen. Hieran könne die Freistellung deshalb nichts ändern, weil die Tätigkeit als Personalratsmitglied nach § 37 LPersVG M-V ein Ehrenamt sei. Auch die Höhe der Beiträge sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Beitragsordnung der Beklagten wirksam.

Mit am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 10.12.1999 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das am 10.11.1999 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Auslegung des Begriffs „ärztliche Tätigkeit” durch das Verwaltungsgericht sei zu weit gefaßt. Der Kläger habe ausschließlich für den Personalrat gearbeitet und insoweit keinerlei ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Die Aufgaben eines Personalratsvorsitzenden seien schon deswegen keine ärztliche Tätigkeit, weil sie kein ärztliches Fachwissen voraussetzten, sondern auch von Juristen oder Verwaltungsangestellten ausgeübt werden könnten.

Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens BG 2/94 des Heilberufsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nicht vor.

Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) genügt es nicht, wenn allein der Betroffene an der Richtigkeit zweifelt, seine Auffassung muß vielmehr unter objektiver Betrachtung nachvollziehbar sein. Die Zweifel müssen für die Entscheidung erheblich sein, also eine Rechts- oder Tatsachenfrage betreffen, deren abweichende Beurteilung zu einem für den Zulassungsantragsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.08.1997 und 27.01.1998 – 2 L 58/97 bzw. 2 M 160/97 –). Im Zulassungsverfahren ist nicht von Amts wegen umfassend darüber zu befinden, ob gegen die Richtigkeit der erstinstanzlich...

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