Entscheidungsstichwort (Thema)
Denkmalrechtliche Genehmigung: Erlaubnis zum Einbau von Kunststoffenstern mit Sprossenaufteilung in ein denkmalgeschütztes Haus
Leitsatz (redaktionell)
1. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben im Sinne von § 9 Abs 2 Buchst a) DSchG (DSchG NW) entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die betreffende Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals "entgegenstehen" sind die den Denkmalinteressen gegenläufigen privaten Belange zu berücksichtigen.
2. Es ist ein wesentliches Anliegen des Denkmalrechts, daß Denkmäler sinnvoll genutzt werden. Die nach dem Gesetz geforderte sinnvolle Nutzung kann die Verwendung von Kunststoffenstern in einem Baudenkmal gestatten. Voraussetzung ist, daß die Fenster für den Denkmalwert keine besondere Bedeutung haben und die konkrete Ausführung auf das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt.
Normenkette
DSchG NW § 1 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 Buchst. a
Verfahrensgang
VG Köln (Entscheidung vom 20.02.1990; Aktenzeichen 14 K 151/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 543705 |
NVwZ-RR 1993, 230 |
BRS 1992, 324 |
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