Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 15 K 7778/98)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 2 C 34.04)

BVerwG (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen 2 B 48.04, 2 C 34.04)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am XXXXXX geborene Kläger steht in den Diensten der Beklagten, und zwar seit dem XXXXX als Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO). Er ist als Sachbearbeiter bei dem Bundesamt für W. (XXX) tätig, das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) gehört. Er ist inzwischen auf der Grundlage einer weiteren als der hier streitigen Regelbeurteilung zum Regierungsamtsrat befördert worden.

Nach Durchführung eines Gespräches mit dem Kläger am 14. November 1997 wurde unter dem 10. Dezember 1997 über diesen auf der Grundlage der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen „Richtlinie für die Beurteilung der Beamten/Beamtinnen im nachgeordneten Geschäftsbereich des BMI (ohne BGS) vom 1. Juli 1997” für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 1. Oktober 1997 eine Regelbeurteilung erstellt. Mit Erlass vom 30. Juni 1997 hatte das BMI verfügt, dass die Beamten des gehobenen Dienstes – abweichend von dem in Nr. 3.1.1 der genannten Beurteilungsrichtlinien festgelegten Termin – erstmals zum Stichtag 1. Oktober 1997 nach diesen Beurteilungsrichtlinien zu beurteilen seien. Die Leistung des Klägers wurde nach Vergabe von Einzelnoten für die für seinen Arbeitsbereich relevanten und teils als besonders wichtig hervorgehobenen Leistungsmerkmale durch Erst- und Zweitbeurteiler mit der Gesamtnote 6 bewertet. Damit befand sich der Kläger an der oberen Grenze der mittleren von insgesamt fünf Notenstufen, die mit „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht” definiert war. In seiner vorherigen, den Zeitraum vom 12. November 1991 bis zum 30. November 1994 erfassenden Regelbeurteilung hatte der Kläger noch die zusammenfassende Note gut – die zweithöchste Note der seinerzeit verwendeten siebenstufigen Notenskala – erzielt, ebenso in den beiden vorangegangenen Beurteilungen aus den Jahren 1992 und 1988.

Bei der Erörterung der dienstlichen Beurteilung am 9. Januar 1998 beantragte der Kläger die Abänderung der Gesamtnote. Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 führte er hierzu aus, dass die zuerkannte Note seine erbrachten Leistungen nicht annähernd gerecht bewerte. Er beantragte die Zuerkennung mindestens der Note 8.

Mit Bescheid vom 22. April 1998 lehnte das XXX den Antrag des Klägers unter Verweis auf die ihm eröffnete Stellungnahme des Abteilungsleiters XXX und Zweitbeurteilers (Direktor beim XXX M.) vom 17. März 1998 ab. Darin hieß es: Die Leistungen des Klägers lägen – soweit auf das arithmetische Mittel aller Einzelnoten der Erst- und Zweitbeurteilung abgestellt werde – deutlich im unteren Bereich der Note 6. Hinzu komme, dass das Gesamtleistungsbild im direkten Vergleich zu den besser beurteilten Mitarbeitern der Abteilung noch nicht der Note 7 und schon gar nicht der Note 8 entspreche.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Mai 1998 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Die dienstliche Beurteilung beruhe in zweierlei Hinsicht auf Fehlern: Zum einen sei die erfolgte Bildung der Vergleichsgruppe aller Beamten des gehobenen Dienstes in der Abteilung XXX, der auch er zugeordnet worden sei, sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die Mitarbeiter der Abteilung XXX übten sehr unterschiedliche Tätigkeiten aus und seien zudem teils im Innen- und teils im Außendienst tätig. Zum anderen beruhe die Beurteilung, wie die nicht erklärliche Verschlechterung der Gesamtnote gegenüber den in den Vorbeurteilungen erzielten Gesamtnoten verdeutliche, auf sachfremden Erwägungen.

Mit Bescheid vom 6. August 1998 wies das XXX den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung insbesondere aus: Die Regelung in Ziffer 5.4.2 der Beurteilungsrichtlinien ermögliche die Bildung der Vergleichsgruppe aus den Angehörigen entweder derselben Funktionsebene oder derselben Besoldungsgruppe. Die Amtsleitung habe für das Regelbeurteilungsverfahren des gehobenen Dienstes 1997 nicht zuletzt aufgrund der im XXX praktizierten sog. „Topfwirtschaft”, die in weiten Bereichen eine summarische Bewertung der Dienstposten vorsehe, festgelegt, dass sich die den Kläger betreffende Vergleichsgruppe aus den Mitgliedern der Funktionsebene zusammensetze, die Sachbearbeitertätigkeit ausüben. Die Reichweite der Vergleichsgruppen sei im XXX auf die jeweiligen Abteilungen bzw. auf die direkt der Amtsleitung unterstellten Organisationseinheiten erstreckt worden. In Bezug auf die sehr unterschiedlichen Tätigkeitsbilder in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Abteilung III sei anzumerken, ...

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