Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen 1 A 3031/01)

 

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Februar 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, die durch die Geltendmachung und Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz – ebenfalls – aufgeworfen worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1966 – BVerwG 8 B 109.64 – BVerwGE 24, 91 und vom 9. November 1979 – BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 – 4.79 – BVerwGE 59, 87 ≪93≫) zuzulassen. Das Verfahren bietet Gelegenheit zu klären, anhand welcher Kriterien bei einer Festsetzung von Richtwerten für die Vergabe von Notenstufen die einzelnen Vergleichsgruppen zu bilden sind, innerhalb derer die Richtwerte Geltung beanspruchen.

 

Unterschriften

Albers, Prof. Dawin, Dr. Bayer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1497763

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