Verfahrensgang

VG Minden (Aktenzeichen 4 K 1646/02)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin, eine 19.. geborene Lehrerin, beantragte im Januar 20.. bei der Bezirksregierung E. die Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG ab dem 1. August 20.. im sogenannten Blockmodell. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 78 d Abs. 3 LBG könne die oberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: Ministerium) habe auf dieser Grundlage durch Erlass vom 30. April 2001, ABl. NRW 2001, 122, generell alle Lehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich des § 78 d Abs. 1 LBG herausgenommen. Dagegen sei aufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die Klägerin, die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, könne deshalb die Gewährung von Altersteilzeit nicht beanspruchen.

Aus dem Vorbringen der Klägerin, das allein Grundlage für die Entscheidung des Senats über den Antrag auf Zulassung der Berufung sein kann (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO):

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Ausschluss der Lehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich der Altersteilzeit durch ministeriellen Runderlass eine generelle Regelung darstellt, die in § 78 d Abs. 3 LBG ihre Grundlage findet. Danach schließt das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch eine dahinter zurückbleibende Entscheidung mit dem hier streitigen Inhalt ein. Diese Entscheidung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die Anlass für die Entscheidung waren, leuchten nach der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres ein.

Vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. November 2000 – 6 B 1277/00 – und vom 8. Januar 2001 – 6 B 1729/00 – zu dem ursprünglichen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2000, ABl. NRW 2000, 52.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auf den finanziellen Mehraufwand hingewiesen, den einer Altersteilzeit bei Lehrern in dem gesetzlich zulässigen Umfang mit sich bringen würde. Der Umfang dieses Mehraufwands

vgl. dazu § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit vom 21. Oktober 1998, BGBl. I 1998, 3191 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 10. September 2003, BGBl. I 2003, 1798, sowie Nr. 7.1 des Erlasses vom 30. April 2001; vgl. ferner die Antwort der Landesregierung vom 7. Januar 2002, Landtagsdrucksache 13/2128, auf eine Kleine Anfrage vom 25. November 2001

in einem besonders personalintensiven Bereich der Landesverwaltung ist ein sachlicher Anknüpfungspunkt, der die mit dem Erlass verbundene Ungleichbehandlung der Lehrer gegenüber anderen Landesbeamten als unbedenklich erscheinen lässt. Mittelbar erschließt sich daraus auch die innere Rechtfertigung für die Regelung des § 78 d Abs. 3 LBG selbst. Sie soll der Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit eröffnen, die dem finanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird. Dagegen ist aufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG sind deshalb unbegründet.

Der weitere Einwand, dass der ministerielle Erlass es unmöglich mache, innerhalb der Gruppe der Lehrer nach arbeitsmarktpolitischen Besonderheiten bei der Gewährung von Altersteilzeit zu differenzieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die darin angeblich liegende „Ungleichbehandlung” stellt in Wahrheit eine Gleichbehandlung der Lehrer dar, die eine Konsequenz der mit dem Erlass getroffenen generellen Regelung ist und den einzelfallbezogenen Bestimmungen des § 78 d Abs. 1 LBG vorgeht. Eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte kann darin nicht gesehen werden. In diesem Zusammenhang muss auch die zur Begründung des Zulassungsantrags geäußerte Auffassung gesehen werden, dass es keine dringenden dienstlichen Belange i.S.v. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG für den Erlass gebe. Die generelle Herausnahme einzelner Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen aus der Altersteilzeit nach § 78 d Abs. 3 LBG kann sich zwar aus dringenden dienstlichen Belangen ableiten, soweit diese für bestimmte (Teil)Verwaltungsbereiche allgemein gegeben sind,

vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. April 2...

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