Leitsatz (amtlich)

Die Wahlberechtigung nach § 10 Abs. 1 LPVG NRW setzt die Zugehörigkeit des Bediensteten zur Dienststelle voraus, die durch Einstellung, d.h. Eingliederung in die Dienststelle begründet wird.

Befindet sich ein Arbeitnehmer am Wahltag in der sog. Freistellungsphase einer auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.6.1996 (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vereinbarten Altersteilzeitarbeit im sog. Blockmodell, ist er kein wahlberechtigter Beschäftigter i.S.d. § 10 Abs. 1 LPVG NRW.

Ruht am Wahltag das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nach § 62 Abs. 1 Satz 4 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder seit mehr als 18 Monaten, ist er nach § 10 Abs. 3 Buchstabe c) LPVG NRW nicht wahlberechtigt.

 

Normenkette

LPVG NRW § 5 Abs. 1, §§ 10, 22 Abs. 1; MTArb § 62 Abs. 1; BAT § 59 Abs. 1; ATZG § 5 Abs. 3; TV ATZ § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG Minden (Aktenzeichen 12 K 1694/00.PVL)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 15.05.2002; Aktenzeichen 6 P 18.01)

 

Tenor

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anfechtung einer Personalratswahl in der Gruppe der Arbeiter über die Wahlberechtigung zweier in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommenen Arbeiter. Der eine befand sich zur Zeit der Wahl in einem Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis in Form des sog. Blockmodells und hatte die Freistellungsphase erreicht; der andere war zum Zeitpunkt der Wahl dienstunfähig erkrankt und erhielt von der Landesversorgungsanstalt Westfalen eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Auf den Antrag von fünf Beschäftigten der Dienststelle erklärte das VG die angefochtene Wahl für ungültig; die Beschwerde des beteiligten Personalrats blieb erfolglos.

 

Gründe

Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle und damit antragsbefugt. Der Antrag ist auch fristgerecht erfolgt.

Die Beschränkung der Anfechtung auf die Wahl einer Gruppe ist ebenfalls zulässig.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.1991 – 6 P 8.89 –, PersR 1991, 337 = DVBl. 1991, 1204 = Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 = PersV 1992, 76 = ZfPR 1991, 169; OVG NRW, Beschluss vom 7.8.1998 – 1 A 777/97.PVL –; Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Stand: April 2001, § 22 Rn. 10.

Dabei ist – da das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für die Anfechtungsbefugnis normiert – unerheblich, dass die Antragsteller nicht der Gruppe angehören, deren Wahl sie anfechten.

Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 20, m.w.N.

Die Anfechtungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist schließlich auch nicht davon abhängig, dass die Antragsteller bereits vor der Wahl beim Wahlvorstand nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit nach § 3 Abs. 1 WO-LPVG NRW eingelegt haben. Eine Verwirkung der Anfechtungsbefugnis ergibt sich daraus nicht einmal im Ansatz.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1968 – VII P 3.67 –, PersV 1968, 161; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 22 Rn. 22, m.w.N.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Bei der streitgegenständlichen Wahl ist gegen zwingende Vorschriften über die Wahlberechtigung nach § 10 LPVG NRW verstoßen worden. Denn die an der Wahl beteiligten Arbeiter F. und W. waren zum Zeitpunkt der Wahl nicht wahlberechtigt.

Nach § 10 Abs. 1 LPVG NRW sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Bestimmung, wer Beschäftigter in diesem Sinne ist, kann grundsätzlich auf § 5 Abs. 1 LPVG NRW zurückgegriffen werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.1997 – 6 P 7.95 –, ZTR 1998, 233 = PersR 1998, 22 = ZfPR 1998, 82.

Danach sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Weitergehende Anforderungen sind nicht ausdrücklich gestellt. Es ergibt sich aber aus Sinn und Zweck des Gesetzes und hat in verschiedenen Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes, wie in §§ 11, 12, 13 LPVG NRW seinen Niederschlag gefunden, dass das Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Personalrat einer Dienststelle die Zugehörigkeit des Bediensteten zu dieser Dienststelle voraussetzt.

Vgl. schon: BVerwG, Beschluss vom 21.11.1958 – VII P 3.58 –, BVerwGE 7, 331.

Ist die Zuordnung zu einer der in § 5 Abs. 1 LPVG NRW genannten drei Statusgruppen nach Art und Umfang der rechtlichen Beziehungen möglich, so impliziert die Zuordnung zwar regelmäßig zugleich auch, zu welcher Dienststelle die betreffende Person gehört. Maßge...

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