Leitsatz (amtlich)

Die auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags mit einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz e.V. erfolgende Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden und geringfügigen Tätigkeit im Pflegedienst eines Universitätsklinikums durch Pflegekräfte unterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW. Dies gilt auch dann, wenn die vom Aufsichtsrat bestellte Pflegedirektorin, deren Weisungen die zu beschäftigenden Pflegekräfte entsprechend dem Gestellungsvertrag unterstellt sind, selbst der Schwesternschaft angehört.

 

Normenkette

LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 4227/98.PVL)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 18.06.2002; Aktenzeichen 6 P 12.01)

 

Tenor

Die Verfahrensbeteiligten stritten darüber, ob die aufgrund des zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geschlossenen Gestellungsvertrags aus Oktober 1983 erfolgende Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden und geringfügigen Tätigkeit im Universitätsklinikum durch Pflegekräfte der Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter unterlag. Die Schwesternschaft stellt weiterhin die überwiegende Anzahl des Pflegepersonals im Universitätsklinikum und die Pflegedirektorin (früher: Leitende Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen der Universität). In dem eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprach das VG dem entsprechenden Antrag des Personalrats. Die dagegen erhobene Beschwerde des Dienststellenleiters wies das OVG NRW zurück.

 

Gründe

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er sich nicht auf den Einsatz konkreter Personen bezieht, sondern eine von einem konkreten Vorgang losgelöste Rechtsfrage aufwirft. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht zulässigerweise noch ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht in Bezug auf eine bereits im Pflegedienst tätige DRK-Schwester geltend machen könnte, weil sich der Einsatz der Pflegekraft noch rückgängig machen ließe bzw. weitergehender Regelungen zugänglich wäre. Jedenfalls kann sich der Antragsteller darauf beschränken, eine in der Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen, wenn sie innerhalb der Dienststelle durch einen konkreten Anlass als eine entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen worden ist und sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger – mehr als nur geringfügiger – Wahrscheinlichkeit erneut stellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.1995 – 6 P 19.93 –, BVerwGE 97, 316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = PersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2000 – 1 A 4382/98.PVL –, Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 119.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die aufgeworfene Frage ist in Ansehung der in der Dienststelle bereits auf der Grundlage des Gestellungsvertrags ohne Beteiligung des Antragstellers im Einsatz befindlichen Pflegekräfte aufgeworfen worden und hat damit einen hinreichenden Bezug zu konkreten Vorgängen. Die Frage kann sich auch jederzeit mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut anlässlich eines konkreten Vorgangs stellen, da zu erwarten steht, dass bei Ausscheiden einer Pflegekraft der Schwesternschaft in gleicher Weise auf der Grundlage des Gestellungsvertrags eine andere Schwester der Schwesternschaft ihre Tätigkeit im Pflegedienst aufnehmen wird.

Der Umstand, dass der Beteiligte nunmehr einer anderen Rechtsperson, nämlich der rechtsfähigen Anstalt „Universitätsklinikum”, als Dienststellenleiter angehört, während sein (ursprünglicher) Rechtsvorgänger Teil des Rektorats der Universität war (später der Verwaltungsdirektor als Leiter der Medizinischen Einrichtungen der Universität – Gesamthochschule –), ändert an der Zulässigkeit des Antrags nichts, weil insoweit eine uneingeschränkte Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (§ 41 Abs. 2 Nr. 3 HG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums vom 1.12.2000 – im weiteren: Errichtungsverordnung –).

Der neu gefasste Antrag ist auch begründet.

Die auf der Grundlage des Gestellungsvertrags vom 20.10.1983 erfolgende Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden und geringfügigen Tätigkeit von Pflegepersonal i.S.v. § 1 Abs. 2 des Gestellungsvertrags im Pflegedienst des Universitätsklinikums unterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist eine „Einstellung” die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 – 6 P 10.97 –, BVerwGE 108, 347 = NVwZ-RR 2000, 518 = DVBl. 1999, 1430 = ZfPR 1999, ...

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