Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 33 K 3841/02.PVB)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts L. vom 07. Oktober 2002 wird geändert.

Die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 durchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats beim T. C. wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den im Beschwerdeverfahren noch Beteiligten in Streit steht die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 stattgefundene Wahl des Bezirkspersonalrats beim T. (Beteiligter zu 1.), dessen Neuwahl in der Dienststelle aus Anlass des Endes seiner Amtszeit am 13. und 14. Mai 2004 vorgesehen ist. Anlass der streitigen Wahl war die durch die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 28. August 2001 (BGBl. I S. 2289) beschlossene Errichtung eines Bezirkspersonalrats für den Kommandobereich des Streitkräfteamtes.

Die beschwerdeführenden Antragsteller gehören dem Amt für X. mit Hauptstandort U. -U. an. Dieses Amt gehört seit dem 1. April 2002 zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes.

Die Zuordnung des Amtes für X. zum T. war Teil der damals bereits begonnenen Umstrukturierung der Bundeswehr, insbesondere des Aufbaus der Streitkräftebasis, zu der das T. C., das Einsatzführungskommando Q. und das Streitkräfteunterstützungskommando L. gehören (Stichwort „Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf”). Im Rahmen dieser Umstrukturierung waren bereits verschiedene Veränderungen hinsichtlich Organisationsstruktur und Zugehörigkeit von Dienststellen vorausgegangen.

So wurden etwa zum 1. April 2001 das militärgeschichtliche Forschungsamt in Q., das sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr in T., das Zentrum für Innere Führung in L. sowie das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in H. dem T. unterstellt. Zum 1. Juli 2001 erfolgte eine Unterstellung der Infrastrukturstäbe Nord, Süd und Ost. Zum 1. Oktober 2001 wurde die Führungsakademie der Bundeswehr in I. dem T. unterstellt und im Gegenzug dazu das Logistikamt der Bundeswehr in St. B. und die Transportdienststelle See der Bundeswehr in C. aus dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes ausgegliedert und direkt dem Streitkräfteunterstützungskommando unterstellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 erfolgte die Unterstellung der Zentralen Militärischen Kraftfahrstelle N. sowie des Ausbildungsmusikkorps der Bundeswehr.

Mit Wirkung vom 1. April 2002 erfolgte der den Kern des vorliegenden Streits bildende Unterstellungswechsel des Amtes für X. mit seinen nachgeordneten Dienststellen, u.a. der Schule für X. (G.) von der Luftwaffe in den Bereich der Streitkräftebasis und den Kommandobereich des Streitkräfteamtes. Ausgangspunkt dieses Wechsels war eine Anweisung aus Juli 2000 über die Zusammenführung des Militärgeographischen Dienstes und wehrgeophysikalischen Beratungsdienstes zum Geoinformationsdienst der Bundeswehr (Weisung für die Ausplanung der Streitkräfte der Zukunft – WASK –). Mit Schreiben vom 6. September 2001 unterrichtete der Inspekteur der Luftwaffe – Bundesministerium für W. – FIL I 4 – Az 10-20-25 – u.a. das Luftwaffenführungskommando, das Luftwaffenamt und das Luftwaffenunterstützungskommando darüber, dass er vorbehaltlich der Inkraftsetzung der Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr entschieden habe, folgende Maßnahmen zum 1. April 2002 durchzuführen:

  • Verlagerung der Pilotaufgabe „Geophysikalischer Beratungsdienst der Bundeswehr” von Luftwaffe zur Streitkräftebasis,
  • Abgabe des Amtes für X. (AWGeophys) mit nachgeordneten Dienststellen / … an die SKB.

Weitere Einzelmaßnahmen würden nach Inkrafttreten der angegebenen Weisung bekannt gegeben. Die erforderlichen Organisationsmaßnahmen würden zeitgerecht erlassen; der Realisierungsplan für die Einnahme der Luftwaffenstruktur 5 werde entsprechend angepasst.

Am 24. November 2001 erließ das Bundesministerium für W. die Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Am 28. Dezember 2001 erging der „Vorbefehl für den Wechsel des Organisationsbereiches für das Amt für X. (AWGeophys) in die Streitkräftebasis (SKB)”. Im Rahmen der Einnahme Luftwaffenstruktur 5 sowie zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr sei das Amt für X. an die SKB zu übergeben. Vorbehaltlich der endgültigen Regelung mit Organisationsbefehlen werde daher folgendes verfügt:

  1. Durchführende Höhere Kommandobehörden/Dienststellen T. (SKA) in Zusammenarbeit mit Luftwaffenamt (LwA
  2. Wirksamkeitsdatum 01.04.2002
  3. Unterstellung … siehe Anlage

In der Anlage zum Vorbefehl wird das AWGeophys truppendienstlich und für den Einsatz dem T. zugeordnet und bleibt u. a. die Schule für X. (G.) und das Organisationselement der Bundeswehr beim Deutschen Wetterdienst (OrgElBw DWD) dem AWGeophys nachgeordnet. Dieser Vorbefehl wurde zugleich an das T. weitergeleitet.

Den entsprechenden „Organisationsbefeh...

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