Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 826,50 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Bei Würdigung des im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden fristgerechten Vorbringens des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist ihr nicht zu entsprechen. Auch die ebenfalls zu berücksichtigenden späteren Ausführungen, soweit sie das fristgerecht bereits Angesprochene lediglich ergänzen und ausfüllen sollen, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze zutreffend dargestellt, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung einer Klage in Betracht kommt.

Auch bei Würdigung der Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist sein Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich.

1. Soweit der Antragsteller unter II. 1. der Beschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin bereits die für ihre Wirksamkeit zwingend notwendige Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW fehle, kann dem nicht gefolgt werden.

a) Nach § 2 Abs. 2 KAG NRW bedarf zwar eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und des Finanzministeriums. Mit der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L… (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2004 – ZwStS –, mit der erstmals die Möglichkeit zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin geschaffen worden ist, ist aber keine Steuer erstmalig oder erneut in Nordrhein-Westfalen eingeführt worden. Schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass das Innen- und das Finanzministerium mit Erlass vom 30. August 1990 die Zustimmung nach § 2 Abs. 3 KAG NRW a.F. zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Steuersatzung der Stadt X… vom 25. Januar 1990 erteilt haben. Bereits mit jener Satzung ist die bis dahin im Lande nicht erhobene Zweitwohnungssteuer in Nordrhein-Westfalen erstmals eingeführt worden.

b) Wenn der Antragsteller sich darauf beruft, die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin weiche von der von ihm für maßgeblich gehaltenen, seinerzeit mit Zustimmung des Innen- und Finanzministeriums aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung der Gemeinde N1. ab, was zur Nichtigkeit wegen Fehlens einer allgemeinverbindlichen Genehmigung führe, so vermag auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Antragsteller macht insoweit geltend, die in der Satzung der Antragsgegnerin enthaltenen weiten Anzeige- und Auskunftspflichten für Dritte entsprächen denjenigen in der vom Rat der Gemeinde N… am 21. März 1996 beschlossenen Satzung über die Erweiterung des Steuergegenstandes der dortigen Zweitwohnungssteuersatzung auf Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die vom Innen- und Finanzministerium seinerzeit beanstandet worden seien. Die Ministerien hätten der Zustimmung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzungserweiterung der Gemeinde N… damals den Hinweis beigefügt, die Genehmigung dürfe nur mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Satzungsregelungen zur Anzeige- und Auskunftspflicht der Vermieter beschränkt würden. Weil die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin mit dieser Maßgabe nicht in Einklang zu bringen sei, werde sie durch die damalige allgemeinverbindliche Genehmigung nicht gedeckt, so dass sie wegen Fehlens der zwingend notwendigen Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW nichtig sei.

aa) Diese Argumentation des Antragstellers geht aus mehreren Gründen fehl: Anders als hier betraf die Satzung der Gemeinde N… nicht die Einführung einer Aufwandssteuer für Zweitwohnungen, sondern die dem Gegenstand nach davon zu unterscheidende

OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 – 22 A 210/95 –, OVGE MüLü 45, 151 = NVwZ-RR 1997, 315 = KStZ 1997, 178 = NWVBl. 1996, 140,

Aufwandssteuer für das Vorhalten von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen. Selbst wenn die Satzung der Gemeinde N… im Übrigen einschlägig gewesen wäre, führte ein Abweichen von den Regelungen über die Anzeige- und Auskunftspflichten Dritter, und zwar auch ein unterstellt rechtswidriges, nicht zur Nichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG NRW. Für die Frage, ob eine Steuer in Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 KAG neu oder wieder eingeführt wird – und es deshalb der ministeriellen Genehmigung bedarf – oder ob es sich um eine bereits erhobene Steuer handelt, ist entscheidend auf den Gegenstand der Besteuerung abzustellen. Danach kann von einer im vorgenannten Sinn neuen Steuer nicht gesprochen werden, wenn lediglich ein bereits in einer anderen Gemeinde besteuerter Gegenstand neu umschrieben, erweitert oder modifiziert wir...

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