Entscheidungsstichwort (Thema)

Rundumlicht. Katastrophenschutz. Blaulicht

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Ausstattung von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes mit Rundumlicht ist entscheidend, ob sie in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes einbezogen sind.

 

Normenkette

StZVO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 07.02.2006; Aktenzeichen 3 K 255/05)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 255/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde das klägerische Begehren auf Aufhebung der den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … betreffenden Anordnung, dessen Ausrüstung mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn zu beseitigen, sowie des diesbezüglichen Gebührenbescheids und des Gebührenbescheids die entsprechende, nach Klageerhebung erledigte Anordnung den PKW-Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … betreffend zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil dargelegt, es handele sich bei den streitigen Fahrzeugen nicht um Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes im Sinne des § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO. Der Zweck des Rundumlichts erfordere eine Begrenzung auf eine möglichst geringe Fahrzeugzahl. Ein Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeug des Katastrophenschutzes dürfe nur dann mit Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, wenn es im Regelfall in die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr einbezogen sei. Von einer derartigen Einbeziehung der betroffenen beiden Fahrzeuge, die nach den Angaben des Klägers bei Bedarf auch als Ersatzfahrzeuge im Rettungsdienst und im Übrigen auch bedarfsweise für den Bluttransport eingesetzt werden, könne nicht ausgegangen werden. Eine besondere Zuordnung der Fahrzeuge zum Katastrophenschutz bestehe nicht.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2006 und in der der Erläuterung oder Verdeutlichung der fristgerecht vorgebrachten Zulassungsgründe dienenden Ergänzung vom 29.5.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob er als privatrechtlich verfasste Organisation, deren Einheiten im Allgemeinen und im Besonderen als solche des Katastrophenschutzes anerkannt sind, selbstständig über die Ausstattung dieser Einheiten und demnach darüber, welche Fahrzeuge seinen Katastrophenschutzeinheiten zugeordnet sind, entscheide, solange eine Bestimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht getroffen ist, kommt für die Berechtigung zum Ausstatten der streitigen Kraftfahrzeuge mit Rundumlicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO als Einsatz- bzw. Kommando-Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie nicht klärungsbedürftig ist. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben, wenn es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt, weil sich die als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Ist die Rechtsfrage, wie hier, unbestritten, ist sie nicht klärungsbedürftig

so Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rz. 126, 142 f, mit Nachweisen zur Rechtsprechung.

Bundesrechtlicher Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall ist § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StZVO. Danach dürfen Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Führen sie Kennleuchten für blaues Blinklicht müssen sie mit einem Einsatzhorn ausgerüstet sein; andere Kraftfahrzeuge als die in § 52 Abs. 3 StZVO genannten dürfen mit einem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein, § 55 Abs. 3 StZVO.

Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Ausrüstung mit Rundumlicht bei Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. ...

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