Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung der Eintragung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls. maßgebliche Sach- und Rechtslage. Verfassungsmäßigkeit der berufsbeschränkenden Maßnahme. europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls ist derjenige der letzten Behördenentscheidung; der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungs- und europarechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

SAIG § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 1; GewO § 12

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 17.03.2008; Aktenzeichen 6 B 7.08)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.3.2007 (Az. 1 K 36/06), mit dem seine Klage gegen die von dem Eintragungsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 22.3.2006 verfügte Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste abgewiesen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG als gegeben angesehen, da der Kläger im Jahre 2002 die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben habe, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Datum vom 10.5.2004 mangels Masse abgewiesen und am 22.12.2005 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Es lägen im Fall des Klägers keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, es sei nicht ersichtlich, worin eine Gefahr für die Vermögensinteressen der Bauherren bestehen solle, da er ihnen gegenüber keine Treuhandfunktion wahrnehme. Das Insolvenzgericht habe die Fortführung des Architektenbüros durch ihn unter Aufsicht des Insolvenzverwalters ausdrücklich zugelassen; dadurch sei seine persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit gewährleistet. Die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste komme einem Berufsverbot gleich, denn ohne Eintragung fehle ihm die Planvorlageberechtigung, ohne die eine selbständige Tätigkeit undenkbar sei. Deshalb widerspreche die Maßnahme des Eintragungsausschusses der Beklagten dem Grundgedanken der Insolvenzordnung, die eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung dadurch zu erreichen suche, dass eine selbständige Tätigkeit in der Insolvenz fortgeführt werden solle. Schließlich sei eine analoge Anwendung von § 12 GewO gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.3.2007 – 1 K 36/06 – den Bescheid der Beklagten vom 22.3.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 30.10.2007 mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte (§ 130 a VwGO). Zugleich hat er ihnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20.11.2007 zu äußern. Hiervon hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2007 Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat hält die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.11.2007 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er macht daher nach Anhörung der Beteiligten von der durch § 130 a VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Rubrum war hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung der Beklagten von Amts wegen zu berichtigen, weil die Beklagte nach § 18 Abs. 9 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.2.2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in gerichtlichen Verfahren, die – wie vorliegend – Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, nicht durch ihren Präsidenten, sondern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses gesetzlich vertreten wird.

Der Bescheid vom 22.3.2006, durch den die Löschung der Eintragung des Klägers in der Liste der Beklagten angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG kann die Eintragung in der Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 A...

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