Leitsatz (amtlich)

a) In Anbetracht des Erfordernisses einer Anerkennung als Fahrzeug des Blutspendedienstes in § 52 III 1 Nr. 5 StVZO a.F. ist die Aussage im Fahrzeugschein, das Fahrzeug dürfe bei der Beförderung von Blutkonserven mit blauem Blinklicht ausgestattet sein, als Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im konkreten Einzelfall und damit als (begünstigender) Verwaltungsakt zu qualifizieren.

b) Der Regelung des § 52 III 1 StVZO ist, soweit sie – vorbehaltlich von Ausnahmen nach § 70 StVZO – abschließend die Fälle aufführt, in denen Kraftfahrzeuge mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein dürfen, zugleich das Verbot zu entnehmen, in anderen als den geregelten Fällen Fahrzeuge mit blauem Blinklicht auszustatten.

c) Indem der Verordnungsgeber § 52 III Nr. 5 StVZO (a.F.) durch die 31. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.3.2000 (BGBl. I S. 310) ersatzlos aufgehoben hat, erstreckte er das der Regelung des § 52 III 1 StVZO – im Umkehrschluß – zu entnehmende Verbot auch auf die in der aufgehobenen Bestimmung genannten „Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes „.

d) Diesem Verbot laufen fortbestehende Verwaltungsentscheidungen zuwider, die nach wie vor solchen Kraftfahrzeugen unter den Voraussetzungen des nicht mehr existierenden § 52 III 1 Nr. 5 StVZO (a.F.) eine Blaulichtberechtigung zubilligen. Sie sind daher rechtswidrig geworden und unter den Voraussetzungen des § 48 SVwVfG rücknehmbar.

e) Die Zulassung der Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit blauem Blinklicht auf der Grundlage von § 52 III 1 StVZO schließt die Befugnis zur Verwendung dieser Signaleinrichtung unter den Voraussetzungen des § 38 StVO ein. f) Die Ermächtigung des § 52 III 1 Nr. 5 StVZO a.F. war auf die Durchführung von Bluttransporten beschränkt und erstreckte sich nicht zugleich auf die Beförderung von Organen und Transplantationsteams.

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 19.02.2003; Aktenzeichen 3 F 4/03)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Februar 2003 – 3 F 4/03 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 19.2.2003 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen den Bescheid des 8.1.2003 wiederherzustellen, mit dem ihn der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgefordert hat, den Fahrzeugschein des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen H zur Streichung des Vermerkes

„FZ ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 5 zur Beförder. v. Blutkonserv. geeign. u. darf b. Bef. v. Blutkonserv. m. blauem Blinklicht ausgerüst. sein” vorzulegen, und ihm die weitere Führung des Blaulichts untersagt hat.

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß die der umstrittenen Verfügung beigegebene Vollzugsanordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet ist. Ausgehend davon, daß der innere Grund für die gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten darin liegt, die Behörde auf den Ausnahmecharakter ihrer Entscheidung hinzuweisen und zu besonders sorgfältiger Prüfung anzuhalten, ist zwar regelmäßig zu fordern, daß die Behörde in der schriftlichen Begründung konkret fallbezogene Umstände anführt, wegen denen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für gerechtfertigt hält. Eines Eingehens auf den konkreten Fall bedarf es jedoch dann nicht, wenn sich das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug unabhängig vom Einzelfall bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben: Der Antragsgegner hat zur Begründung der Vollzugsanordnung – soweit hier wesentlich – darauf abgestellt, daß der Gebrauch eines blauen Rundumlichts an einem privaten Kraftfahrzeug eine konkrete Gefahr darstelle, weil nicht ausgeschlossen sei, daß durch unsachgemäßen Gebrauch dieser Signaleinrichtung das Vermögen und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt werden könnten. Er hat hierbei zwar typische Risiken der Blaulichtverwendung beim Zusammentreffen mit regulärem Straßenverkehr angeführt, die letztlich Grund für die Entschließung des Verordnungsgebers waren, die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO (in der bis zum 1.4.2000 geltenden Fassung – a.F. –), die der hier in Rede stehenden Eintragung in den Fahrzeugschein des dem Antragsteller gehörenden Fahrzeugs H zugrunde liegt, zu streichen und die Ausrüstung privater Kraftfahrzeuge mit blauem Rundumlicht, die die Befugnis zur Verwendung dieser Signaleinrichtung unter den Voraussetzungen des § 38 StVO einschließt OVG Münster, Urteil vom 12.5.2000 – 8 A 2698/99 – zitiert nach...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge