Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Maßnahme, personelle. Herabgruppierung. Eingruppierung. Auslegung. Einigungsstelle. Demokratieprinzip. Letztentscheidung. Landespersonalvertretungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

§ 67 Abs. 1 PersVG LSA in der derzeit geltenden Fassung verstößt gegen das Demokratieprinzip der Verfassung, indem er in den dort genannten Fällen die uneingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats vorsieht.

Die Vorschrift kann bis zu einer Novellierung des Gesetzes verfassungskonform in der Weise angewendet werden, dass die Einigungsstelle sich auf eine Empfehlung beschränkt (im Anschluss an BVerfGE 93, 37 ff).

Die nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung ist nicht als Fall der Eingruppierung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA, sondern als Fall der Höhergruppierung bzw. Herabgruppierung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 zu behandeln

 

Normenkette

LSA-PersVG § 67 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 18 Abs. 6, § 62 Abs. 5; BGB § 133

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Verwendung des Dr. F. in der Kreisverwaltung S. Dr. F. war seit dem 1. Juli 1990 im früheren Landkreis O. tätig. Im Zuge der Kreisgebietsreform wurde er zum 1. Juli 1994 in den neugebildeten Landkreis S. übernommen und in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert. Dabei ging man von der bisherigen Eingruppierung des Dr. F. als Referent für Personalwesen aus. Im Landkreis S. war Dr. F. als „SB Natur- und Landschaftspflege” im Amt 70 tätig. Diese Tätigkeit ist nach Auffassung des Beteiligten nach IV b BAT-O zu bewerten.

Mit Schreiben an den Antragsteller vom 21. April 1998 bat der Beteiligte um Zustimmung zur rückwirkenden korrigierenden Eingruppierung des Dr. F. zum 1. Juli 1994 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Zur Begründung gab er an, das Tarifmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung”, welches die Zuordnung der Tätigkeit des Dr. F. zur Vergütungsgruppe IV a BAT-O erlaubt hätte, sei nicht gegeben. Der Antragsteller (Gruppe der Angestellten) beschloss in seiner Sitzung vom 6. Mai 1998, dem Antrag nicht zuzustimmen und teilte dies dem Beteiligten mit Schreiben vom selben Tage mit. Zur Begründung führte er aus, das Tarifmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” sei unbeachtet geblieben. Am 18. Mai 1998 rief der Beteiligte die Einigungsstelle an. Diese beschloss in ihrer Sitzung vom 2. Juli 1998 mehrheitlich wie folgt:

Der Rückgruppierung von Herrn Dr. F. in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O wird nicht zugestimmt. Dies entspricht der Empfehlung der Einigungsstelle.

Mit Schreiben an den Antragsteller vom 4. August 1998 teilte der Beteiligte mit, er folge der Empfehlung der Einigungsstelle nicht und werde die korrigierende Eingruppierung vornehmen.

Am 3. November 1998 hat der Antragsteller um Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nachgesucht. Er hat vorgetragen, bei der personellen Maßnahme handele es sich um eine Herabgruppierung, die gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig sei. Die Zustimmung sei nach dem bindenden Beschluss der Einigungsstelle vom 2. Juli 1998 nicht erteilt worden. Der Beteiligte setze sich hierüber hinweg und verletzte damit sein Mitbestimmungsrecht.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er trotz der verweigerten Zustimmung der Einigungsstelle die Rückgruppierung des Herrn Dr. F., Sachbearbeiter Natur- und Landschaftspflege im Amt 70 des Landkreises S. von der Vergütungsgruppe IV a BAT-O in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O zum 1. Juli 1994 ausgesprochen hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen, die streitige Maßnahme sei als Eingruppierung zu bewerten. Bei Eingruppierungen spreche die Einigungsstelle gem. § 98 Abs. 6 PersVG LSA nur eine Empfehlung aus. Das Letztentscheidungsrecht liege bei der Dienststelle.

Die Fachkammer hat mit Beschluss vom 6. September 1999 festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er sich über die Zustimmungsverweigerung der Einigungsstelle vom 2. Juli 1998 hinweggesetzt habe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Einigungsstelle habe nicht lediglich eine Empfehlung abgegeben, sondern ihre Zustimmung mit bindender Wirkung versagt. Sie habe sich damit im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehalten. Die streitige Maßnahme stelle sich als Rückgruppierung, nicht als Eingruppierung dar und unterliege deshalb der vollen Mitbestimmung.

Gegen diesen ihm am 15. September 1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5. Oktober 1999 eingegangene Beschwerde des Beteiligten. Zur Begründung trägt er vor, die Einigungsstelle habe im Ergebnis eine Empfehlung ausgesprochen. Diese Verfahrensweise sei formal korrekt, denn die streitige Maßnahme sei eine Eingruppierung, bei der der Dienststelle gem. § 98 Abs. 6 PersVG LSA das Letztentscheidungsrecht zustehe. Dem Dr. F. sei keine neue Tätigkeit übertragen worden. Vielmehr sei...

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