Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswahlprüfung. Auswahlverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Polizeibehörde einen Bewerber zur Auswahlprüfung für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen deshalb nicht zuläßt, weil er die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in einem anderen Bundesland wegen mangelnder Bewährung nicht erfolgreich hat beenden können.

 

Normenkette

BremPolLV § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Bremen (Beschluss vom 09.06.2004; Aktenzeichen 6 V 130/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluss desVerwaltungsgerichts Bremen – 6. Kammer – vom09.06.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Prüfungsverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen zum 01.10.2004.

Der 1978 geborene Antragsteller erwarb im Juli 1999 an der Fachoberschule Osnabrück, Fachrichtung „Verwaltung und Rechtspflege”, die Fachhochschulreife. Zum 01.10.1999 nahm er die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Hamburg auf. Er führte diese Ausbildung nicht zu Ende, sondern wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30.09.2000 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.

Am 01.10.2001 begann der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen mit der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst. Durch Bescheid vom 24.09.2002 wurde er wegen mangelnder Bewährung aus dem Vorbereitungsdienst der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Die sofortige Vollziehung der Entlassung wurde angeordnet.

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Entlassung ein. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder herzustellen, wurde vom Verwaltungsgericht Minden abgelehnt (B. v. 10.10.2002, Az. 4 L 1135/02). Die Beschwerde blieb erfolglos (OVG Münster, B. v. 18.11.2002, Az. 6 B 2143/02). Danach wies die Direktion für Ausbildung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung vom 24.09.2002 durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2002, der rechtsbeständig geworden ist, zurück.

Der Antragsteller bewarb sich sodann um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin zum 01.10.2003. Der von ihm im Auswahlverfahren erreichte Rangplatz (172. Stelle) reichte für eine Einstellung nicht aus.

Im November 2003 bewarb sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erneut für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Die Antragsgegnerin lehnte diese Bewerbung mit Schreiben vom 25.11.2003 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 zurück. Er verwies insbesondere darauf, dass der Antragsteller die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden habe und deshalb für den bremischen gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht geeignet sei. Daraufhin hat der Antragsteller Klage erhoben.

Seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm die Teilnahme am Prüfungsverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen zum 01.10.2004 zu gestatten, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die das Oberverwaltungsgericht nur zu prüfen hat (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), führen zu keiner abweichenden Entscheidung.

Die Aufnahme eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden (vgl. § 6 Abs. 1 BremPoLV). Die Behörden sind allerdings gehalten, dass sog. Leistungsprinzip zu beachten, wonach die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist (vgl. § 9 BremBG). Dieses Prinzip gilt als allgemein hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts und insbesondere aufgrund des Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur bei Beförderungen, sondern auch bei Auswahlverfahren.

Bei der Überprüfung der Frage, ob die rechtlichen Auswahlmaßstäbe eingehalten worden sind, durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings zu beachten, dass die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis bleibt, der gerichtlicher Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Die Gerichte haben die Behördenentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. De...

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