Verfahrensgang

VG Bremen (Beschluss vom 01.04.1981; Aktenzeichen P V 28/80)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen, Fachkammer für Personalvertretungssachen, vom 1. April 1981 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Der bei der Volkshochschule Bremen – VHS – gebildete Personalrat – der Antragsteller dieses Verfahrens – hat mit deren Leiter – dem Beteiligten zu 2) – am 13.3.1981 eine Dienstvereinbarung getroffen.

Der Senator für Wissenschaft und Kunst – der Beteiligte zu 1) – hält die Dienstvereinbarung für nichtig und hat ihre Anwendung dem VHS-Leiter verboten.

Der Personalrat hat beim Verwaltungsgericht – Fachkammer für Personalvertretungssachen – beantragt, im Weg der einstweiligen Verfügung festzustellen,

daß die Dienstvereinbarung vom 13. März 1981 zwischen dem Beteiligten zu 2) und dem Antragsteller

  1. nicht deshalb nichtig ist, weil sie gegen eine Dienstanweisung des Beteiligten zu 1) vom 31.1.1979 verstößt,
  2. nicht deshalb nichtig ist, weil sie durch Beschluß des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 30.3.1981 für nichtig erklärt wurde,

    und

  3. nicht deshalb nichtig ist, weil sie durch Dienstanweisung des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) für nichtig erklärt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat am 1. April 1981 den Antrag abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller am 6. April 1981 Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Beschwerde, über die wegen der von Antragsteller mit Recht hervorgehobenen Eilbedürftigkeit der Sache der Vorsitzende des Senates allein entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist unzulässig.

Eine einstweilige Verfügung nach § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG kann nur ergehen, wenn über den zu sichernden Anspruch selbst im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden ist. Das ist hier nicht der Fall.

Eine Feststellung, daß die Dienstvereinbarung aus diesen oder jenen Gründen „nicht nichtig” ist, kann der Antragsteller freilich, in welchem Verfahren auch immer, überhaupt nicht erreichen; ein solches Feststellungsbegehren ist seinem Inhalt nach unzulässig.

Am Ergebnis ändert sich aber auch dann nichts, wenn man zugunsten des Antragstellers sein Begehren dahin deutet, es gehe ihm in der Hauptsache um die (positive) gerichtliche Feststellung, daß die Dienstvereinbarung gültig sei. Eine solche Feststellung läßt sich im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht treffen. Im Beschlußverfahren nach § 70 Abs. 2 BremPersVG, §§ 80 ff. ArbGG können die Verwaltungsgerichte nur über diejenigen Streitigkeiten entscheiden, die der § 70 Abs. 1 BremPersVG abschließend aufführt. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Dienstvereinbarungen fallen nicht darunter. Insbesondere fallen sie nicht unter § 70 Abs. 1 c. Die „Zuständigkeit” des Personalrats kann u.U. als Vortrage für die Beurteilung der Gültigkeit einer Dienstvereinbarung Bedeutung gewinnen. Gegenstand des Streites über die Gültigkeit ist sie grundsätzlich aber nicht. Eine Ausnahme hat das Oberverwaltungsgericht da angenommen, wo eine Dienstvereinbarung die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgrenzt

– vgl. OVG Bremen, Beschluß vom 2.9.1980, PV-B 7/79 –.

Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Der Antragsteller hebt selbst zutreffend hervor, daß seine Rechte als Personalrat von der hier in Rede stehenden Dienstvereinbarung unberührt geblieben sind. Deshalb muß es hier bei dem genannten Grundsatz verbleiben.

Um abzuändern, ist dem Oberverwaltungsgericht verwehrt. Die Regelung in § 70 Abs. 1 BremPersVG ist insoweit eindeutig. Sie unterscheidet sich von den Regelungen in § 83 BPersVG und von den ihm entsprechenden Regelungen in den Gesetzen anderer Bundesländer, in denen die Streitigkeiten über Bestehen und Nichtbestehen (und damit über Gültigkeit und Ungültigkeit) von Dienstvereinbarungen ausdrücklich als Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung im Beschlußverfahren aufgeführt worden sind.

Daß ohne eine derartige gesetzliche Ermächtigung die Verwaltungsgerichte im Beschlußverfahren insoweit nicht entscheiden dürfen, wird deutlich, wenn man sich folgendes vor Augen hält:

Die Rechtsnatur der Dienstvereinbarungen ist zwar – das zeigt ein Blick in die Kommentare zu § 83 BPersVG und zu den vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen! – im wissenschaftlichen Schrifttum umstritten. Fest steht aber jedenfalls, daß Dienst Vereinbarungen – gleich, ob man sie als Satzungen oder als Verträge charakterisiert – normative Wirkungen entfalten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG). Ihre Gültigkeit ist daher, soll sie – wie hier – nicht Vortrage für eine gerichtliche Entscheidung sein, sondern deren Gegenstand, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu überprüfen

– vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 60 Aufl., § 47, Rdnrn. 12–14 –.

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ist für eine solche abstrakte Normenkontrolle aber grundsätzlich kein Raum, und zwar auch da nicht, wo die zur Na...

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