Verfahrensgang

VG Bremen (Beschluss vom 15.05.2001; Aktenzeichen 7 V 721/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen – 7. Kammer – vom 15.05.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.03.2000 bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids angeordnet wird.

Der Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf DM 4.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist seit 1985 beim Beigeladenen als Hafenarbeiter beschäftigt.

Wegen eines Wirbelsäulenleidens (Bandscheibenvorfall) und einer psychischen Erkrankung (soziale Phobie) stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 24.08.1995 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 % fest. Durch Bescheid des Arbeitsamts Bremerhaven vom 20.09.1995 wurde der Antragsteller auf seinen Antrag hin den Schwerbehinderten gleichgestellt.

Im November 1999 beantragte der Beigeladene bei der Örtlichen Fürsorgestelle, Bremerhaven die Zustimmung zur fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller. Der Antrag wurde auf gesundheitliche Gründe gestützt, später auch mit einem Verhalten des Antragstellers, das den Betriebsfrieden empfindlich gestört habe (Morddrohung gegen den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden) begründet.

Die Ötliche Fürsorgestelle versagte mit Bescheid vom 14.01.2000 die Zustimmung. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Widerspruchsbescheid vom 22.09.2000 als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Beigeladene Klage erhoben.

Am 18.02.2000 stellte der Beigeladene bei der Örtlichen Fürsorgestelle einen weiteren Antrag auf Zustimmung zur fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe erneut ein Betriebsratsmitglied bedroht. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei unzumutbar. Daraufhin erteilte die Örtliche Fürsorgestelle mit Bescheid vom 01.03.2000 die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, die am 06.03.2000 erfolgte.

Gegen den Bescheid vom 01.03.2000 legte der Antragsteller Widerspruch ein, dem der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2000 stattgab, wobei maßgeblich darauf abgestellt wurde, daß der Antragsteller zwischenzeitlich vom Amtsgericht … vom Vorwurf der Bedrohung freigesprochen worden war. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Beigeladene ebenfalls Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Antragsgegnerin – durch Urteil vom 16.03.2001 (Az.: 7 K 2268/00) – unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2000 verpflichtet, den Antrag des Beigeladenen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zudem hat es den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2000 aufgehoben.

Daraufhin hat der Antragsteller am 18.04.2001 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.03.2000, mit dem die Zustimmung zur fristlosen Kündigung erteilt worden ist, anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit Beschluß vom 15.05.2001 stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Beschwerde des Beigeladenen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Beschwerde des Beigeladenen ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – zulässig. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs können Rechte des Beigeladenen, der Arbeitgeber des Antragstellers ist, berührt sein. Diese Möglichkeit der Rechtsverletzung reicht für das Rechtsschutzbedürfnis aus.

2.

Die Beschwerde ist indes nicht begründet.

a)

Der Antragsteller hat nach § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Fürsorgestelle beantragt, mit der diese seiner fristlosen Kündigung durch den Beigeladenen zugestimmt hat. Ein solcher Widerspruch kann zwar den Ausspruch der Kündigung nicht verhindern; denn nach § 21 Abs. 5 SchwbG muß die Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB oder unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt werden. Dies steht jedoch einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zustimmungsbescheid nicht entgegen. Denn hat er mit diesem Antrag Erfolg, verbessert sich dadurch seine Rechtsposition im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozeß und er kann eher erreichen, einen während des Kündigungsschutzprozesses ggf. bestehenden arbeitsrechtlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bereits im Eilverfahren vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen (vgl. OVG Hamburg, B. ...

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