Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 05.09.1989; Aktenzeichen FK (Bln)-B-5.88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 27.09.1993; Aktenzeichen 6 P 4.93)

 

Tenor

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 1989 wird geändert.

Es wird festgestellt, daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, die Zustimmungsverweigerung zur Versetzung eines Beamten als unbeachtlich anzusehen, wenn der Antragsteller geltend macht, die ohne Einverständnis beabsichtigte Versetzung bringe für den Beamten durch Verlust von Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten erhebliche Nachteile, eine ausreichende Rückkehrversicherung sei nicht gegeben worden, es wäre möglich gewesen, andere Dienstkräfte zu finden, die mit einer Versetzung einverstanden gewesen waren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Antragsteller und Beteiligter streiten um den Umfang der Mitbestimmung bei der Versetzung von Beamten.

Nach dem Landeskrankenhausgesetz sind die Krankenhausbetriebe des Landes Berlin nichtrechtsfähige Betriebe, die nach Maßgabe dieses Gesetzes selbständig und mit eigenen Organen geführt werden. Sie verfügen über eine eigene Wirtschaftsführung und ein eigenes Rechnungswesen.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat durch Beschluß vom 11. Dezember 1986 (Drucks. Nr. 10/1140) den Senat aufgefordert, dafür zu sorgen, daß zum Haushaltsplan 1988 die stellenmäßigen Voraussetzungen geschaffen werden, um die seinerzeit noch in den Bezirksämtern wahrgenommenen Aufgabe der Krankenhausbetriebe in diese zu verlagern. Der Senat von Berlin hat daraufhin am 2. Juni 1987 beschlossen, die von den Bezirksämtern für die Krankenhausbetriebe wahrgenommenen Lohn- und Gehaltsstellenaufgaben auf die Krankenhausbetriebe zu übertragen. Bereits vorher hatte sich der Senator für Inneres an den Beteiligten gewandt und diesen gebeten, die für die Aufgabenübertragung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wobei er vorschlug, vorerst mindestens die Hälfte der Mitarbeiter der Gehalts- und Lohnstelle, die rechnerisch auf die Bearbeitung von Aufgaben für die Krankenhausbetriebe entfielen, von dem Krankenhausbetrieb übernehmen zu lassen.

Er wandte sich nochmals mit Rundschreiben vom 31. Juli 1987 an die Bezirksämter und teilte ihnen mit, daß er nachdrücklich die vom Senator für Gesundheit vertretene Auffassung unterstütze, wonach die neu einzurichtenden Lohn- und Gehaltsstellen der Krankenhausbetriebe nur mit Dienstkräften besetzt werden sollten, die vorher in den gleichen Funktionen in den Bezirksämtern tätig gewesen seien. Der Senator für Gesundheit und Soziales hatte mit Fernschreiben vom 23. Juli 1987 an die Krankenhäuser des Landes Berlin bestimmt, daß im Krankenhausbetrieb die Arbeitsgebiete der Lohn- und Vergütungsberechnung vorrangig nur mit Dienstkräften besetzt werden sollten, die in dieser Funktion in der Lohn- und Gehaltsstelle des Bezirksamtes tätig gewesen seien.

Zur Umsetzung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin wählte der Beteiligte sechs Dienstkräfte zur Versetzung an das Bezirksamt aus; sie sollten bis zur Übernahme der Aufgabe der Gehalts- und Lohnstelle durch den Krankenhausbetrieb gleichzeitig wieder an das Bezirksamt zurück abgeordnet werden. Der Beteiligte legte die beabsichtigte Versetzung der sechs namentlich genannten Dienstkräfte, davon fünf Beamte, zur Mitbestimmung vor. Der Antragsteller befürchtete, daß die Versetzung für die betroffenen Beamten mit einer Einschränkung ihrer Aufstiegsmöglichkeiten verbunden sei. Er verhandelte deshalb nach Fristverlängerung mit dem Beteiligten darüber, wie den zu versetzenden Dienstkräften die Möglichkeit gegeben werden könne, sich auf freiwerdende Stellen im Bereich des Bezirksamtes zu bewerben. Der Beteiligte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1987, daß er sich bei der Besetzung entsprechend bewerteter freier Stellen im Bereich der Bezirksverwaltung dafür einsetzen werde, daß – soweit die Stellen nicht mit im Überhang befindlichen Dienstkräften besetzt werden müßten – die zum Krankenhausbetrieb versetzten Dienstkräfte ausgewählt würden.

Der Antragsteller lehnte die beabsichtigten Versetzungsmaßnahmen mit folgender Begründung ab:

  • Grundlage der Entscheidung des Personalrates sei es gewesen, daß die Beschäftigten ihr Einverständnis zur Versetzung nicht gegeben hatte. Sie müßten mit der Maßnahme erhebliche Nachteile (z.B. Beförderung) in Kauf nehmen; es gäbe im …-Krankenhaus weniger Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten für Beamte.
  • Die im Schreiben vom 8. Dezember 1987 gemachten Zusicherungen reichten nicht aus, da diese Willenserklärung keinerlei Verbindlichkeit enthalte.
  • Der Personalrat habe erfahren, daß z.B. im Bezirksamt … in bezug auf die Freiwilligkeit der Versetzung anders vorgegangen worden sei. Dort habe das Bezirksamt eine Bewerberaktion aus dem gesamten Kreis der Beschäftigten durchgeführt und sei damit auch erfolgreich gewesen; eine ähnliche Vorgehensweise wäre durchaus au...

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