Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 08.12.1989; Aktenzeichen FK (Bln)-C-12.89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 06.10.1992; Aktenzeichen 6 P 25.90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1989 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Rahmen der Dienstkräfteanmeldung für das Haushaltsjahr 1989 forderte der Antragsteller für die Einführung der Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 39 Wochenstunden zum 1. April 1989 einen Personalausgleich. Nachdem die Beteiligte diesem Verlangen nur in Teilbereichen entsprochen hatte beantragte der Antragsteller bei ihr mit Schreiben vom 28. März 1989 „gemäß § 79 Abs. 4 PersVG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 für die in der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und den nachgeordneten Einrichtungen Beschäftigten jeweils die Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden” in dem Umfang, in dem die Arbeitszeitverkürzung wirksam wird, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem „die stellenplanmäßigen Voraussetzungen für die Arbeitszeitverkürzung geschaffen sind”. Zur Begründung führte er aus, mit der Verkürzung der Arbeitszeit ohne Personalausgleich würden die gleiche Arbeitsleistung und die gleichen Arbeitsergebnisse wie zuvor erwartet, so daß eine „Leistungsverdichtung” stattfinde.

Die Beteiligte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 7. Juli 1989 als unzulässig ab mit im wesentlichen folgender Begründung: Mit dem Initiativantrag wiederhole der Antragsteller lediglich seine Forderung, mit der er sich im Verfahren der Mitwirkung bei der Dienstkräfteanmeldung nicht habe durchsetzen können. Da die Anträge mithin konkurrierten, werde das Mitbestimmungs- durch das Mitwirkungsrecht verdrängt. Der Antragsteller überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Beteiligungsrechts, wenn er einen stärkeren Einfluß auf die Organisationsgewalt der Dienststelle erlangen wolle, als ihn im Rahmen der Mitwirkung eingeräumt sei. Diese Grenzen seien auch deshalb überschritten, weil die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden finanzielle Auswirkungen habe.

Der Antragsteller hat diese Überlegungen für nicht stichhaltig gehalten und im vorliegenden Beschlußverfahren die Auffassung vertreten, daß sein Initiativantrag zum Einigungsverfahren hätte führen müssen.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß die Beteiligte durch die Zurückweisung seines Initiativantrages von 28. März 1989 als unzulässig sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, des Recht zur Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Oberstunden beziehe sich nicht auch auf die Entscheidung, ob Überzeitarbeit angeordnet werde; in übrigen entspreche der Initiativantrag nicht den gesetzlich bzw. tarifvertraglich geregelten Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluß vom 8. Dezember 1989 die beantragte Feststellung getroffen. Es hat im wesentlichen ausgeführt.: Entgegen der Auffassung der Beteiligten bestehe das Mitbestimmungsrecht des § 85 Abs. 1 Nr. 2 PersVG gerade darin, bei der Entscheidung mitbestimmen zu dürfen, ob überhaupt Mehrarbeit bzw. Überstunden angeordnet werden sollen.

Das Recht zur Mitbestimmung bei der zeitlichen Verteilung angeordneter Überzeitarbeit ergebe sich nämlich bereits aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG. Daß die Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gesetzlich bzw. tarifvertraglich geregelt seien und die Mitbestimmungsrechte des § 85 Abs. 1 PersVG unter den Gesetzes- bzw. Tarifvertragsvorbehalt stünden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bestehe auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen der Dienststelle. Dieses Mitbestimmungsrecht, daß der Antragsteller gemäß § 79 Abs. 4 PersVG grundsätzlich auch als Initiativrecht wahrnehmen könne, werde nicht durch das Mitwirkungsrecht des § 90 Nr. 5 PersVG bei der Dienstkräfteanmeldung verdrängt. Ein Konkurrenzverhältnis bestehe nicht, weil die unterschiedlichen Beteiligungstatbestände nicht durch dieselbe Maßnahme ausgelöst würden. Für die Zulässigkeit des Initiativantrages sei es unerheblich, ob er inhaltlich mit tarifvertraglichen und beamtenrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren sei oder nicht. Dieser Frage sei im Verfahren bei Nichteinigung nachzugehen. Schließlich stehe der Zulässigkeit des Initiativantrages nicht entgegen, daß er finanzielle Auswirkungen haben und die Organisationsgewalt der Dienststelle berühren könne.

Die Beteiligte hat gegen diesen ihr am 11. Januar 1990 zugestellten Beschluß am 7. Februar 1990 Beschwerde eingelegt und sie am 6. März 1990 begründet. Sie hält an ihrem Standpunkt, wonach dem Antragsteller kein Initiativrecht zustehe, die Anordnung von Überstunden zu verlangen, mit vertiefender Begründung fest.

Die Beteiligte beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1989 zu ändern und d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge