Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer hatte sein etwa 20 qm großes Kellerabteil als Musikzimmer eingerichtet und schallisoliert. Dort spielte er im Rahmen der nach Hausordnung zulässigen Musizierzeiten Orgel. Untersagungs- und Wiederherstellungsanträge des ursprünglichen Zustands des Kellerraums wurden nach tatrichterlicher Augenscheinnahme und der persönlichen Anhörung eines Sachverständigen in allen drei Instanzen zurückgewiesen.

2. Die Nutzung eines Kellerabteils als Musikzimmer ist zwar eine zweckbestimmungswidrige Nutzung. Eine Unterlassung dieser Nutzung kann allerdings dann nicht verlangt werden, wenn diese nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung (vgl. auch BayObLG, WM 1993, 490; 1997, 565). An die tatrichterlichen Feststellungen mit verneinten Störungen war das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, da das LG den Sachverhalt ausreichend erforscht und bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hatte; die Beweiswürdigung war auch in sich widerspruchsfrei und verstieß auch nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze; die Beweisanforderungen wurden auch nicht zu hoch oder zu niedrig angesetzt. Damit war die Beweiswürdigung des LG frei von Rechtsfehlern.

3. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Eigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss das Musizieren regeln können (vgl. dazu OLG Stuttgart, WM 1998, 330; OLG Hamburg, WM 1999, 230; BGH ZMR 1999, 41), musste nicht eingegangen werden, weil ein solcher Beschluss nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. Auch eine entsprechende Regelung in der Hausordnung stand nicht zur Überprüfung durch den Senat an.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der Antragstellerseite im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 20.000,--.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000, 2Z BR 83/00)

Zu Gruppe 5

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge