Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung der Nichtigkeit einer gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhändervollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Treuhändervollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so wird dieser Mangel nach den §§ 171, 172 BGB auch in den Fällen geheilt, in denen der Beitritt zu einem Immobilienfonds in Rede steht.

 

Normenkette

BGB §§ 164, 171-172

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 7 O 485/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 9.12.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 % leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger, die 1992/93 ein sog. Steuersparmodell mit Beitritt zu einer Immobilienfonds-GdbR abgeschlossen hatten, begehren ggü. der Fondsgesellschaft die Feststellung, nicht deren Gesellschafter zu sein. Nach Klageabweisung durch das LG verfolgen sie dieses Anliegen mit der Berufung weiter. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob die von den Klägern zur Herbeiführung des Fondsbeitritts erteilte Vollmacht wegen Verstoß gegen das RBerG nichtig und ob der Beitritt aufgrund Rechtsscheinhaftung dennoch wirksam war.

Die in L. wohnhaften Kläger sind miteinander verheiratet, mittlerweile 57 (Ehemann) bzw. 45 Jahre alt. Ihre Berufe haben sie 1992 mit Dreher bzw. Lehrerin angegeben.

Ende 1992 wurden die Kläger von einer Anlagevermittlerin Dr. M. dazu geworben, dem Immobilienfonds Einkaufszentrum G. GdbR mit Sitz in L. beizutreten, unter Übernahme einer Kapitalbeteiligung i.H.v. 30.000 DM. Zweck der GdbR war der Erwerb eines Einkaufszentrums in dem etwa 50 km südwestlich von L. gelegenen Ort G. und dessen Verwaltung und Vermietung; die Immobilie wurde zu dieser Zeit gerade errichtet. Die Kläger machen geltend, die Anwerbung sei in einer sog. Haustürsituation geschehen, und wollen auch hieraus die Unwirksamkeit ihrer Fondsbeteiligung ableiten.

Durch not. Urkunde vom 7.12.1992 (Bl. 12 ff. d.A.) beauftragten die Kläger eine Firma H. & K. Steuerberatungs GmbH, für sie als Treuhänder den Beitritt durchzuführen; angeschlossen war eine umfassende Vollmacht, insb. auch zur Vermittlung der erforderlichen Finanzierung und Eingehung der damit verbundenen Verpflichtungen. Die Treuhänderin verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem RBerG. Die Kläger machen geltend, Treuhandvertrag und Vollmacht seien daher aufgrund § 134 BGB, § 1 RBerG nichtig.

Durch not. Urkunde vom 29.4.1993 (Bl. 47 ff. d.A.) erklärte der RA K. als Vertreter der von den Klägern beauftragten Treuhänderin ggü. der Vertreterin der Fondsgesellschaft den Beitritt u.a. der Kläger. Wie das LG aufgrund einer zur Urkunde getroffenen Feststellung des Notars (Bl. 59 d.A.) und einer von diesem ggü. dem Gericht auf Anforderung gegebenen Auskunft (Bl. 109 d.A.) festgestellt hat, lag der Treuhandauftrag der Kläger bei der Beurkundung des Beitritts in Ausfertigung vor. Hiergegen werden in 2. Instanz auch von den Klägern Einwände nicht mehr erhoben.

Die Einlage der Kläger wurde erbracht durch eine Zahlung der finanzierenden Bank, mit der die Treuhänderin namens der Kläger einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte. Die von den Klägern später angestrengte Klage gegen die Bank auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags blieb auch beim Senat ohne Erfolg (OLG Zweibrücken, Urt. v. 7.3.2005 - 7 U 23/04, gegen das die Kläger Revision eingelegt haben).

Die Kläger erhielten nach ihrem Beitritt Ausschüttungen der Fondsgesellschaft, nahmen aus ihrer Beteiligung herrührende Steuervorteile in Anspruch, erhielten Mitteilungen der Gesellschaft und hatten zumindest Gelegenheit, sonstige Mitgliedsrechte wahrzunehmen. Die Parteien streiten auch darum, ob damit die Gesellschaftsbeteiligung der Kläger in Vollzug gesetzt worden ist und ob diese daher allenfalls durch Kündigung - mit Wirkung für die Zukunft - gelöst werden konnte.

Durch Schreiben an die Fondsgesellschaft vom 14.7.2004 (Bl. 19 d.A.) ließen die Kläger auf den ihrer Meinung nach gegebenen Verstoß gegen das RBerG hinweisen und baten um Bestätigung, nicht Gesellschafter geworden zu sein. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 6.8.2004 (Bl. 24 d.A.) zurück und verwies auf das Vorliegen einer Ausfertigung bei Abschluss des Beitrittsvertrags. Die Kläger beharrten demgegenüber auf ihrem Standpunkt (Schreiben v. 13.8.2004, Bl. 22 d.A.). In der Klageschrift vom 31.8.2004 ließen die Kläger ausführen, sie begehrten die Feststellung, nicht Gesellschafter der Beklagten geworden zu sein. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1.11.2004 heißt es schließlich (S. 13, Bl. 93):

"Zudem wird ausdrücklich die Kündigung der Gesellschaft erklärt, da die...

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