Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsbeginn für Rückforderungsanspruch bei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamem Zwischenfinanzierungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 199 BGB über den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist findet auch in Überleitungsfällen Anwendung.

2. Zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Zwischenfinanzierungsvertrag im Rahmen eines Steuersparmodells.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1; EGBGB Art. 226 § 6

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 7 O 269/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2007; Aktenzeichen XI ZR 44/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 9.12.2004 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 37.948,30 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 8.6.2004.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger 17/21 und die Beklagte 4/21 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Seite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 % leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückabwicklung von drei Darlehensverträgen, die für sie durch einen Treuhänder im Rahmen eines 1996/97 eingegangenen Steuersparmodells (Erwerb einer Eigentumswohnung in Magdeburg) abgeschlossen wurden; im Einzelnen war bzw. ist Gegenstand des Verfahrens:

1. Die Rückgewähr von ihnen auf die Darlehen erbrachter Leistungen in Gesamthöhe von 37.948,30 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit (8.6.2004); dies hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der Wohnung

2. Die Feststellung, dass die Darlehensverträge unwirksam seien und Zahlungsansprüche der Beklagten hieraus nicht bestünden; hilfsweise die Feststellung, dass die Kläger weitere Zahlungen an die Beklagte verweigern könnten; und

3. Die Rückgewähr einer zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung.

Nach Klageabweisung durch die Vorinstanz haben die Kläger ihr Begehren mit der Berufung weiterverfolgt, zunächst nur unter Aufgabe des Antrages Nr. 3 (Lebensversicherung). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz haben die Kläger auch die oben unter 2. wiedergegebenen Anträge (im Berufungsverfahren: Anträge Nr. 2 und 3) zurückgenommen; die Beklagte hatte dem bereits vorab zugestimmt. Die Parteien streiten im Übrigen in zweiter Instanz im Wesentlichen darum, ob der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine notarielle Ausfertigung der durch die Kläger dem Treuhänder erteilten Vollmacht vorgelegen hat und ob dies geeignet wäre, eine Rechtsscheinhaftung der Kläger zu begründen. Zudem machen die Kläger jetzt auch geltend, Ansprüchen der Beklagten würde jedenfalls eine Zwischenfinanzierung entgegenstehen, die den eigentlichen Darlehensverträgen vorausgegangen sei; jedenfalls bei deren Abschluss habe der Beklagten eine Vollmacht noch nicht vorgelegen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche der Kläger (Antrag Nr. 1) auch auf die Einrede der Verjährung.

Die schon damals in Dresden lebenden Kläger wurden am 5.12.1996 von einer Anlagevermittlerin B. in ihrer Wohnung zum Kauf der streitgegenständlichen Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells geworben. Am selben Tag ließen die Kläger einen notariellen Treuhandvertrag mit Vollmacht beurkunden (Bl. 12 d.A.), der nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig ist.

Die Treuhänderin schloss am 22.8.1996 einen notariellen Kauf-, Gesellschafts- und Generalübernehmer-Werkvertrag mit einer D. AG ab (Bl. 22 ff. d.A.). Hierbei handelte sie "als Treuhänder und Bevollmächtigte für die in der Anlage A Bl. 1 bis Bl. 33 aufgeführten Käufer, aufgrund der dort genannten Treuhandverträge mit Vollmacht", die am Tag der Beurkundung in Ausfertigung vorlägen (Bl. 23, Urkunde S. 2). Hierzu liegt vor "Anlage A-Bl. 11", die sich auf den Erwerb der Wohnung Nr. 111 durch die Kläger gemäß Treuhandvertrag vom 5.12.1996 und zum Preis von 35.755 DM (Kaufpreis) und 154.976 DM (Werklohn) bezieht. Eine an dem Gesamtobjekt zugunsten der Beklagten bestehende Grundschuld blieb nach Aufteilung i.H.v. 248.300 DM an der Wohnung der Kläger bestehen.

Am 1.4.1997 vereinbarte die Treuhänderin namens der Kläger mit der Beklagten drei Darlehensverträge in Gesamthöhe von 248.298 DM (Bl. 33, 37, 41 d.A.). Ob der Beklagten bis dahin eine notarielle Ausfertigung von Treuhandvertrag und Vollmacht vorlag, ist streitig. Das LG hat hierzu de...

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