Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 15.03.2023; Aktenzeichen 3 O 248/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2023, Az. 3 O 248/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die angefochtene Entscheidung nunmehr auch ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist selbstständiger Schornsteinfegermeister. Er begehrt die Feststellung, dass ein von ihm mit der Beklagten geschlossener Rentenvertrag unwirksam ist, sowie die Rückzahlung bislang eingezahlter Beiträge. Der Versicherungsvertrag wurde am 08.03.2013 durch den zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsvertreter der Beklagten ... vermittelt. Über das Beratungsgespräch wurde eine Dokumentation (Anl. K 2, Bl. 23 d.A.) gefertigt. In dieser heißt es unter Ankreuzen der entsprechenden Variante u.a.: "Ihre speziellen Vorgaben: [x] Sie haben die Versicherungsart Basisrente und die Versicherungshöhe 600,- EUR vorgegeben." Das Wort "Basisrente" und die Zahl "600,-" sind dabei handschriftlich eingetragen.

Im Rahmen des Beratungsgesprächs erstellte der Vertreter einen Versicherungsvorschlag zum Abschluss einer ... Basis Rente Klassik (Anl. BLD 1, Bl. 71 d.A.), die der Kläger - neben einer Berufsunfähigkeitsabsicherung - sodann beantragte (Anl. BLD 2, Bl. 73 d.A.) Bei der Versicherung handelt es sich um eine staatlich geförderte Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente). Vor der Antragstellung hatte der Kläger das Produktionsinformationsblatt (Anl. BLD 3, Bl. 82 d.A.), die Versicherungsinformation und die Versicherungsbedingungen (Anl. BLD 4, Bl. 86 d.A.) erhalten. Die Beklagte policierte den Vertrag schließlich - nach Klärung diverser Gesundheitsfragen, die zu Haftungsausschlüssen führten - gemäß Versicherungsschein vom 31.10.2013 (Anl. BLD 8, Bl. 139 d.A.) Bis zum Februar 2022 erbrachte der Kläger auf den Vertrag Prämien- und Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 77.176,96 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos Schadenersatz geltend und forderte unter Auflösung des Vertrages die Rückzahlung der Prämien für die Rentenversicherung.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

er habe sich bei dem Beratungsgespräch über die Möglichkeiten für die Altersabsicherung informieren wollen. Der Versicherungsvertreter habe ihm die abgeschlossene Rürup-Rente angepriesen. Den Antrag habe er auf Empfehlung des Versicherungsvertreters gezeichnet. Dieser habe ihn jedoch nicht darauf hingewiesen, dass er die Versicherung nicht kündigen könne, die Auszahlung eines Rückkaufswerts ausgeschlossen sei, bei Renteneintritt kein Kapitalwahlrecht bestehe und die Versicherung nicht vererbbar sei. Wäre er über diese Nachteile aufgeklärt worden, hätte er die Rentenversicherung keinesfalls abgeschlossen. Erstmals im Oktober 2021 habe er beiläufig im Internet von den Nachteilen der Versicherung erfahren; den Versicherungsschein habe er nach Erhalt nicht gelesen. Er müsse sich nicht am Vertrag festhalten lassen. Die eingezahlten Prämien könne er als Schadensersatz zurückfordern. Zudem müssten ihm außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet werden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.176,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.515,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu bezahlen;

3. festzustellen, dass der Basisrentenversicherungsvertrag mit der Vers.-Nr. 6/115959/920 bei der Beklagten nicht mehr besteht.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich Verjährung eingewendet und vorgetragen,

dass der Kläger im Beratungsgespräch ausdrücklich um die Vermittlung eines Basisrentenvertrages gebeten habe. Dabei sei es ihm ausschließlich darum gegangen, privat für sein Alter vorzusorgen; auf eine etwaige Kapitalisierbarkeit, Vererbbarkeit oder Kündbarkeit der Versicherung sei es ihm nicht angekommen. Dieses Ansinnen und diese Charakteristika der Rürup-Rentenversicherung ergäben sich auch aus dem Antrag, dem Produktinformationsblatt und dem Versicherungsschein.

Der Vorderrichter hat die Klage abgewiesen. Eine Beratungspflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sei nicht festzustellen. Zwar müsse bei der Rürup-Rente der potentielle Kunde bzw. Versicherungsnehmer über die Besonderheiten des Vertragstyps aufgeklärt werden (keine vorzeitig...

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