Entscheidungsstichwort (Thema)

Inkriminierte Werbung

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen 4 O 380/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2017; Aktenzeichen I ZR 159/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 23.6.2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6 000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein nach § 4 UKlaG qualifizierter Verband. Die Beklagte betreibt einen Baumarkt, für welchen sie u.a. im Internet Werbung betreibt. Dort unterhält sie auch einen Online-Shop ("www...de"). Auf dieser Seite bewirbt sie ein Klimagerät "DeLonghi Wasser-Luft PAC WE 112 Öko" auf einer Übersichtsseite, die erscheint, wenn ein Interessent nach Klimageräten sucht. Neben der Modellbezeichnung befindet sich dort noch der Preis. Auf der Übersichtsseite werden neben mehreren Klimageräten auch andere Artikel (Deckenventilatoren, Aluminiumband) beworben. Über dem jeweiligen Produkt befindet sich ein Link "Mehr zum Artikel", nach dessen Anklicken sich eine weitere Seite öffnet, auf welcher weitere Informationen zu dem jeweiligen Artikel enthalten sind, unter denen sich auch ein Hinweis darauf befindet, dass das Klimagerät die Energieeffizienzklasse "A +" erfüllt (vgl. im Einzelnen Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Information über die Energieeffizienzklasse schon auf der Übersichtsseite erscheinen müsse, nicht erst auf der verlinkten Seite.

Er hat begehrt, der Beklagten zu untersagen, in der geschehenen Weise auf ihrer Internetseite zu werben.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung des Einzelrichters, wobei er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf www.hornbach.de für das mobile Klimagerät "DeLonghi Wasser-Luft PAC WE 112 Öko", Preis 909,07 EUR mit Preisen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 abgebildet.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 15.3.2016 ausgeführt hat, ist die inkriminierte Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 5, 6a EnVKV in Verbindung mit § 2 UKlaG auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zu.

Bei der Bestimmung des § 6a EnVKV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 56/13 -).

2. Die Bestimmungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall nicht verletzt.

Nach § 6a EnVKV in Verbindung mit Anlage II Abschnitt 1 (1) 5. haben Lieferanten und Hersteller von Luftkonditionierern sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienz hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben sind. Die Beklagte war danach zur Angabe der Energieeffizienz der beworbenen Klimaanlage verpflichtet.

Dem Einzelrichter ist jedoch zuzustimmen, dass die Beklagte diesen Hinweis in ihrer Internetwerbung in ausreichender Weise erteilt hat und sie insbesondere nicht verpflichtet ist, darauf "bei erstbester Gelegenheit" hinzuweisen. Dem durchschnittlichen Nutzer des Internets ist bekannt, dass im Rahmen der Internetwerbung nähere Informationen zu den angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die mit einander über Links verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4.10.2007 - I ZR 143/04 - Versandkosten). Es ist deshalb ausreichend, wenn im Internet durch einen ausreichend aussagekräftigen Link auf Pfli...

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