Entscheidungsstichwort (Thema)

Energieeffizienzklasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Enthält ein Online-Händler Verbrauchern Informationen vor, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, kann die Spürbarkeit des Verstoßes nicht damit verneint werden, dass es sich um einen nicht verfolgungswürdigen "Ausreißer" gehandelt habe.

2. Betreiber einer Internet-Handelsplattform haften für fehlende Pflichtangaben der Händler grundsätzlich erst, nachdem sie auf die klare Rechtsverletzungen dieser Art hingewiesen worden sind; zur vorausschauenden Einfügung von Pflichtfeldern in eigene Online-Formulare, die die Händler zur Erfüllung der Informationspflichten anhalten, sind sie nicht ohne weiteres verpflichtet.

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2, 4; Del. VO (EU) Nr. 1062/2010

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.02.2013; Aktenzeichen 84 O 147/12)

 

Tenor

A) Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.2.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 147/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Conseil de gérance, zu unterlassen,

1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet neue Fernsehgeräte zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne in der Produktbeschreibung die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

((Abbildungen entfernt))

und/oder

((Abbildungen entfernt))

und/oder

2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für neue Fernsehgeräte mit preisbezogenen Informationen zu werben oder werben zu lassen, ohne die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

((Abbildungen entfernt))

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

B) Der Kläger hat 3/5 der Kosten des Verfahrens erster Instanz und 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

C) Dieses Urteil und das Urteil des LG, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR (je 5.000 EUR zu Nr. I 1 und I 2) abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die der Vollstreckung ausgesetzte Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

D) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte betreibt unter "www.amazon.de" einen Online-Versandhandel, über den sie Waren aller Art im eigenen Namen anbietet. In die Website integriert ist eine laut Impressum von der Amazon Services Europa S.à.r.l. betriebene Plattform, auf der selbständige Händler Produkte anbieten ("Marketplace"). Der klagende Verbraucherschutzverband hat die Beklagte wegen mehrerer im zweiten Quartal 2012 publizierter Angebote von Fernsehapparaten in Anspruch genommen, bei denen die Energieeffizienzklasse nicht angegeben war; zum Teil fehlten auch Angaben zur Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und zum jährlichen Energieverbrauch. Das LG, auf dessen Feststellungen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Dies nimmt der Kläger hin, soweit die Klage sich auf erstmals schon vor dem 30.11.2011 angebotene Fernsehgeräte (Anlagen K 1 bis 4) und die Preisvergleichsseite "www.guenstiger.de" (Anlage K 10) bezogen hat. Dagegen verfolgt er mit der Berufung sein Begehren weiter, soweit Angaben bei Fernsehgeräten fehlten, die erstmals nach dem 30.11.2011 in Verkehr gebracht und von der Beklagten im eigenen Namen (Anlagen K 5 und 6) oder von Dritten auf der "Marketplace"-Plattform (Anlage K 7) angeboten wurden, und soweit Angaben auf Übersichtsseiten (Anlagen K 8 und 9) fehlten.

Unter Berücksichtigung der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Klarstellungen beantragt der Kläger,

die Beklagte unter Abänderung des am 27.2.2013 verkündeten Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln (84 O 147/12) zu verurteilen,

I. es bei Vermeidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet neue Fernsehgeräte zum Kauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne in der Produktbeschreibung die Energieeffizienzklasse die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand sowie den jährlichen Energieverbrauch anzugeben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

- es folgen (mit "und/oder") Einblendungen der Anlagen K 5 - 7 -

und/oder

2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für neue Fernsehgeräte wie in Anlage K 8 wiedergegeben mit pr...

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