Normenkette

BGB § 476 Abs. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 21.08.2019; Aktenzeichen 3 O 70/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.11.2020; Aktenzeichen VIII ZR 78/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.08.2019, Az. 3 O 70/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist ebenso wie die angefochtene Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung in erster Instanz auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach einem erklärten Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges BMW X6 geltend.

Er erwarb das Fahrzeug von der Beklagten am 31.03.2017 zum Preis von 24.750,00 EUR. In den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es:

"VII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."

Der Kläger rügte nach Übergabe des Fahrzeuges am 31.03.2017 zunächst einen zu hohen Ölverbrauch des Fahrzeuges, einen Defekt des Klimakompressors und einen Defekt des Luftfahrwerks hinten links (Schreiben vom 01.09.2017, Anlage K2, Blatt 8 der Akte). Über diese Mängel erfolgte zunächst eine Korrespondenz zwischen den Parteien. Am 05.02.2018 beantragte der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren, in dem er die Feststellung begehrte, das streitgegenständliche Fahrzeug sei an dem Luftfahrwerk hinten rechts defekt und das Fahrzeug habe hierdurch bedingt an Höhe verloren (Beiakte Landgericht Landau in der Pfalz, Az. 2 OH 3/18, vormals Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az. 2 H 1/18). Mit Antrag vom 03.04.2018, eingegangen beim Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße am 04.05.2018, beantragte der Kläger die Feststellung, die Steuerkette am streitgegenständlichen Fahrzeug habe sich verlängert und müsse deshalb ausgetauscht werden. Eine weitere Antragsergänzung erfolgte unter dem 17.08.2018 dahingehend, dass auch die Ursache eines eingetretenen Motorschadens von dem Sachverständigen begutachtet werden solle.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

er sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, für die Mangelsymptome seien eine Verlängerung der Steuerkette sowie ein Defekt im neuen Lager verantwortlich. Die durch AGB vereinbarte einjährige Verjährungsfrist gelte nicht. Auf sie könne sich die Beklagte aufgrund eines Verstoßes von § 476 Abs. 2 BGB gegen Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 1999/44/EG nicht berufen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw BMW X6 5.0 l, Fahrgestellnummer wie XXX, an den Kläger 24.750,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2018 zu zahlen,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) beschriebenen Fahrzeuges im Annahmeverzug befinde,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen:

Die Verjährungsfrist sei abgelaufen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel sei ein Antrag im selbstständigen Beweisverfahren erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht worden. Auch eine etwaige Europarechtswidrigkeit der nationalen Regelung stünde der Anwendung des § 476 Abs. 2 BGB nicht entgegen.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat durch das angefochtene Urteil des Einzelrichters, auf das wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Mit Ablauf des 30.03.2017 seien die streitgegenständlichen Mängel verjährt. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung vor Fristablauf sei nicht eingetreten. Die in dem selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az. 2 H 1/18, behaupteten Mängel am hinteren rechten Luftfahrtwerk bezögen sich nicht auf die später, nämlich erst am 03.04.2019, eingegangen beim Amtsgericht am 04.05.2019, behaupteten Mängel durch eine Verlängerung der Steuerkette. Die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB sei zwar EU - richtlinienwidrig. Dies führe jedoch nicht zur Nichtanwendung der Norm.

Gegen das Urteil hat der Kläger form- und fristwahrend Berufung eingelegt.

Der Kläger rügt die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Die zugrunde liegende Allgemeine ...

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