Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatervertrag: Darlegungslast von Mandant und Steuerberater beim Schadensersatzanspruch des Mandanten wegen Beratungsfehlern

 

Orientierungssatz

1. Ein Steuerberatervertrag stellt einen Dienstvertrag dar bei bloßer Beratung und Betreuung in Buchführungsfragen, Vertretung vor Finanzbehörden, Finanzgerichten und im Steuerstrafverfahren, sowie bei Beratung und Vertretung in sonstigen steuerlichen Fragen. In diesen Fällen braucht der Steuerberater für den Erfolg seiner Tätigkeit, etwa daß ein von ihm erteilter Rat eine Steuervergünstigung tatsächlich herbeiführt, nicht einzustehen. Er muß grundsätzlich nur dafür einstehen, da die Beratung sachgemäß ist.

2. Maßgebend für den Umfang der allgemeine Pflichten des Steuerberaters sind der Mandatsvertrag und die konkreten Umstände des Falles.

3. Wird gegen den Steuerberater der Vorwurf schuldhaften Fehlverhaltens erhoben, so gehören zu einer schlüssigen Begründung des Vorwurfs und des daraus abgeleiteten Schadensersatzanspruchs exakte Angaben dafür, wann die fehlerhafte Beratung (bzw Unterlassung) begangen worden sein soll, ob zu diesem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein Mandatsverhältnis bestand, aufgrund dessen der Berater überhaupt zum sachgerechten Handeln verpflichtet gewesen sein soll, und worin die dem Berater vorzuwerfenden, ihm zum Schadensersatz verpflichtenden Fehler begründet sein sollen. Der Mandant hat somit neben dem Abschluß und Inhalt des Beratungsvertrages die objektive Pflichtwidrigkeit zu beweisen. Dem Steuerberater obliegt demgegenüber eine gesteigerte Darlegungspflicht, wann und welche Hinweise oder Ratschläge er dem Mandanten gegenüber haben will, und wie der Mandant darauf reagiert hat (so auch BGH, 1996-06-04, IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).

4. Substantiiert ist das Vorbringen von Tatsachen, aus deren lückenloser Folge sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der geltend gemachte Schadensersatzanspruch herleiten läßt.

 

Normenkette

BGB § 276

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen IX ZR 62/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542041

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