Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung und Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 6 O 1167/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.04.2001; Aktenzeichen 1 BvR 2139/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Klägers wird auf unter 60.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache bleibt sie erfolglos.

Der Wiederholungsgefahr ist durch die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe bis 2.000,– DM) hinreichend begegnet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten noch auf Vergütung nach einer sog. Honorarempfehlung. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte Auskunft erteilt hat, wonach ein messbarer Gewinn aus dem Gesamtauftrag nicht erzielt worden ist, fehlt es schon an einem Vorteil, den sie durch die Verwendung der Karte des Klägers erzielt haben soll. Sie hat ihrem Kunden keine Kosten für den Entwurf des Zündholzbriefchens berechnet, also durch dessen Verwendung auch keinen Gewinn erzielt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 91, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

 

Unterschriften

Staab, Jacob, Nagel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1560964

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