Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen 1 O 298/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen XI ZR 197/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilaner-kenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken vom 10.10.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der für die Beklagte aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer (Zins-)Beträge aus einem beendeten Sparvertrag.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahre 1986 einen Sparvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) über ein sog. S-Versicherungssparen. Sie wurden hierbei in der Zweigstelle in E. von dem damaligen Zweigstellenleiter, dem Zeugen K., beraten. Dieser füllte zunächst handschriftlich einen Sparvertrag aus, der einen Vertragsbeginn zum 1.7.1986 vorsah und als Datum den 21.7.1986 auswies. Weiterhin erhielten die Klägerin und ihr Ehemann durch den Zeugen K. eine "Tabelle zum S-Versicherungssparen", in der ausgehend von einem "Basiszinssatz von 6 % p.a." und einer Vertragsdauer von 20 Jahren die eingezahlten Summen, die Zinsen, die Prämie und das Endguthaben für verschiedene monatliche Sparraten aufgezeigt waren. Für eine monatliche Sparrate von 100 DM ist in der Tabelle ein Endguthaben von 51 584,80 DM ausgewiesen.

Des Weiteren existiert ein Sparvertrag mit den Unterschriften der Klägerin und ihres Ehemannes, der ebenfalls das Datum 21.7.1986 enthält, bei dem aber der Vertragsbeginn auf den 1.10.1986 abgeändert ist und in dem als monatliche Sparbeiträge ab dem 1.10.1986 jeweils ein Betrag von 200 DM und ab dem 1.1.1987 ein Betrag von 100 DM ausgewiesen ist.

In beiden Sparverträgen heißt es bezüglich der Zinsen:

"2. Zinsen und Prämien

Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S- Versicherungsspareinlagen ...(Prämien)"

Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die jährlich vereinbarten Sparbeträge ein, wobei allerdings nicht monatlich gezahlt wurde. Eine im Januar 2006 für das Jahr 2006 geleistete Zahlung auf den Sparvertrag wies die Beklagte zurück.

Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte an die Klägerin und ihren Ehemann einen Betrag von 22 034,20 EUR aus.

Die Kläger haben außergerichtlich geltend gemacht, dass die Vereinbarung zum Zinssatz unwirksam sei und die Beklagte aufgefordert, das sich aus der Tabelle ergebende Endguthaben von 51 584,80 DM = 26 374,89 EUR an sie auszuzahlen. Die Beklagte hat dies zurückgewiesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

Ihr und ihrem Ehemann sei damals zugesichert worden, dass der in der Tabelle genannte Betrag des Endguthabens von 51 584,80 DM am Ende des Sparvertrages ausgeschüttet werde. Dies sei als Mindestbetrag dargestellt worden. Die Beklagte müsse daher die Differenz von 4 340,69 EUR an die Klägerin und ihren Ehemann bezahlen.

Des Weiteren sei die im Sparvertrag vereinbarte Zinsklausel nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Die Beklagte schulde eine Abrechnung zu einem marktgerechten Zins. Insoweit schulde die Beklagte zunächst eine Abrechnung und Auskunft sowie danach die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen dem Vertragszins und dem Kapitalmarktzins. Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung sei nicht nachvollziehbar und falsch. Gemäß der von der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen vorgenommenen Abrechnung sei bei Berücksichtigung des Spareckzinses als Referenzzins ein Nachzahlungsbezahlung von 3 101,18 EUR gegeben. Bei einer Anpassung gem. der Umlaufrendite Bankschuldenverschreibungen ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag von 3 175,14 EUR und bei einer Anpassung nach dem Drei-Monatsgeld-Satz ein Nachzahlungsbetrag von 4 274,10 EUR.

Selbst wenn am Ende doch die von der Beklagten als Referenzzins angegebenen Zinssätze zugrunde zu legen sein sollten, ergebe sich bei richtiger Berechnung ein Nachzahlungsbetrag von 2 431,81 EUR.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 4 340,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 %-Punkten jährlich über dem Basiszins seit dem 2.7.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin Abrechnungen und Auskünfte zu erteilen, in Form detaillierter Auskünfte des Versicherungsvertrages Nr. 4615500016 Sparkasse ... (Vertragsbeginn 1.7.1986) unter marktgerechter Verzinsung ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns der damals bestehenden Zinsspanne zwischen dem Vertragszins und dem damaligen Kapitalmarktzinsen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Differenz zwischen Vertragszins und Kapitalmarktzins auszuzahlen und soweit dieser höher war, den Kapitalma...

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