Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Beschluss vom 13.09.1999; Aktenzeichen 5 F 684/99)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 3) und 4) waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde auf am 20. März 1997 bei Gericht eingereichten Antrag der Beteiligten zu 3) am 25. November 1997 geschieden; das Scheidungsurteil ist seit dem 6. Januar 1998 rechtskräftig.

Der Beteiligte zu 5) erkannte mit Urkunde des Jugendamtes der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 15. Oktober 1998 (Urk.R.Nr. 216/1998) an, der tatsächliche Vater des am 8. Dezember 1997 geborenen Kindes K., J., L. zu sein.

Die Mutter des Kindes, die Beteiligte zu 3), hat dieser Anerkennung am gleichen Tage in gleicher Urkunde zugestimmt. Die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 5) durch den Beteiligten zu 4) erfolgte am 22. Januar 1999 vor dem Konsularbeamten des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Houston/Texas/USA.

Der Standesbeamte der Stadt Kaiserslautern hat wegen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses die Sache gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1 und 2 PStG dem Amtsgericht Kaiserslautern zur Entscheidung vorgelegt. Er ist der Ansicht, die Anerkennung sei unwirksam, da die Zustimmung des Beteiligten zu 4) nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung erfolgt ist.

Das Amtsgericht hat die Sache als Familiensache behandelt und durch Beschluss des Familiengerichtes vom 2. September 1999 erkannt, dass die Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 5) wirksam sei und demzufolge dem Standesbeamten der Stadt Kaiserslautern angewiesen, die Vaterschaftsanerkennung am Rande des Geburtseintrages des Kindes zu vermerken. Die in § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB normierte Jahresfrist gelte nur für die Anerkennungserklärung des Dritten, vorliegend also des Beteiligten zu 5), nicht auch für die nach § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Zustimmungserklärungen der Mutter des Kindes und des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit der Mutter verheiratet war, vorliegend also der Erklärungen der Beteiligten zu 3) und 4).

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde; auch sie ist der Ansicht, nicht nur die Anerkennung, sondern auch die zu deren Wirksamkeit erforderlichen Zustimmungserklärungen müssten innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erteilt sein; infolge der verspäteten Zustimmung des Scheinvaters sei daher die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam geworden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist statthaft (§§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 PStG) und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Der erkennende Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Zwar handelt es sich bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 PStG nicht um eine Kindschafts-, sondern um eine Personenstandssache; beim gemäß § 50 Abs. 1 und 2 PStG örtlich zuständigen Amtsgericht Kaiserslautern war daher nicht das Familiengericht zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit für Entscheidungen nach den §§ 45 bis 47 PStG richtet sich nicht nach § 21 b GVG, sondern nach § 27 GVG; § 50 PStG ist „Prozessordnung” im Sinne der letztgenannten Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Im Beschwerdeverfahren kann diese gerichtsinterne Zuständigkeitsfrage jedoch mangels (rechtzeitig erhobener) Zuständigkeitsrüge nicht mehr geprüft werden (§ 529 Abs. 3 ZPO). Es bleibt daher bei der – fehlerhaften – Einordnung der Sache als Familiensache mit der Folge, dass der angerufene Senat auf die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichtes eine Sachentscheidung zu treffen hat (BGH FamRZ 88, 1035; 89, 165; 94, 25 f und 95, 351 f jew. m.w.N.).

2. Das Familiengericht hat die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 5) zu Recht und mit zutreffender Begründung, die der Senat teilt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, für wirksam erachtet. § 1599 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1998 geboren sind (Art. 224 § 1 Abs. 3 und Abs. 1 EGBGB).

Die Voraussetzungen des § 1599 Abs. 2 BGB sind gegeben. Das Kind K. J. L. wurde zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrages und Rechtskraft des Urteils, durch welches die Ehe der Beteiligten zu 3) und 4) geschieden wurde, geboren. Aufgrund der – frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteiles wirksamen (§ 1599 Abs. 2 Satz 3 BGB) – Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 5) greift die Vermutung, dass der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit dessen Mutter verheiratete Beteiligten zu 4) der Vater des Kindes ist (§ 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB), nicht. Vielmehr ist aufgrund der – wirksamen – Anerkennung der Beteiligte zu 5) gemäß § 1592 Nr. 2 BG...

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