Leitsatz (amtlich)

Eine Verschiebung des Bildausschnittes in vertikaler Richtung kann ein Indiz dafür sein, dass der nach der Betriebsanleitung bei der Verwendung des Messgerätes TRAFFIPAX SpeedoPhot erforderliche aufmerksame Messbetrieb nicht stattgefunden hat, was zur Folge hätte, dass kein standardisiertes Messverfahren angewendet wurde.

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Entscheidung vom 28.02.2019; Aktenzeichen 4d OWi 5387 Js 39960/18)

 

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Februar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Ludwigshafen vom 19. Juni 2018 (Az.: 505.12.363499.8Gg) mit Urteil vom 28. Februar 2019 wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h mit einer Geldbuße von 145,-- EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen dringt bereits mit der Sachrüge durch; auf die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es folglich nicht an.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12. April 2018 als Fahrer eines Kraftrades die Oppauer Straße in Ludwigshafen in Fahrrichtung Pfingstweise. Dabei überschritt er die dort auf 30 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit - nach Abzug einer Toleranz - um 29 km/h. Die Messung wurde mittels des Gerätes TRAFFIPAX SpeedoPhot mit ROBOT SmartCamera III durchgeführt. Das Messgerät war in den Kofferraum eines am Fahrbahnrand abgestellten PKWs eingebaut und besaß im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen neben der Verhängung eines Bußgeldes ein Fahrverbot gem. §§ 25 StVG, 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt, weil er innerhalb von zwölf Monaten wiederholt die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten gehabt habe.

II.

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet unter einem durchgreifenden Rechtsfehler. Denn der Tatrichter hat seine Annahme, das Messgerät sei bei der verfahrensgegenständlichen Messung entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung betrieben worden, nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise begründet.

1.

Das Amtsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend angenommen, dass bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät TRAFFIPAX SpeedoPhot die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des standardisierten Messverfahrens Anwendung finden können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2014 - 1 RBs 89/14, juris Rn. 16; OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2015 - 2 Ws 174/15, zfSch 2016, 230 mit Anm. Krenberger; s.a.: BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NZV 1993, 485). Wie auch sonst setzen die dann erleichterten Vorgaben an die Darstellung der Zuverlässigkeit der Messung in den Urteilsgründen aber voraus, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des verwendeten Geräts an die Aufstellung und den Betrieb eingehalten sind (OLG Naumburg aaO.). Wird von diesen in einem Punkt abgewichen, der geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Messung zu beeinträchtigen, handelt es sich um ein individuelles Messverfahren, das für sich die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht ohne weitere in Anspruch nehmen kann. Es liegt dann zumindest die Möglichkeit eines Messfehlers vor, weshalb der Tatrichter verpflichtet ist, die Korrektheit des Messergebnisses zu prüfen, was regelmäßig sachverständige Beratung erfordert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2011 - IV-4 RBs 170/11, juris Rn. 10; OLG Naumburg aaO.).

Will der Tatrichter die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens anwenden, muss er sich daher von einer den Vorgaben der Bedienungsanleitung entsprechenden Verwendung des Messgeräts überzeugen und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen. Ergeben sich greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der konkreten Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung nicht eingehalten worden sein könnten, hat der Tatrichter sich mit diesen Anhaltspunkten auseinanderzusetzen und zumindest knapp auszuführen, weshalb er gleichwohl von einer Verwendung des Geräts entsprechend den Vorgaben des Herstellers ausgeht. Nur dadurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von der Anwendung eines standardisierten Messverfahrens ausgehen durfte.

2.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ergab ein Vergleich der um 16:10:42 Uhr und um 21:40:17 Uhr gefertigten Kalibrierungsfotos mit dem um 16:48:31 Uhr aufgenommenen Beweisfoto, dass hinsichtlich des Bildausschnitts horizontal eine Übereinstimmung, allerdings in vertikaler Richtung eine "geringfügige ...

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