Leitsatz (amtlich)

Einzelfall der Unbilligkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, nachdem der die Abänderung beantragende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung in der erfüllten Erwartung höherer Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war.

 

Normenkette

FamFG § 226 Abs. 3; VersAusglG §§ 27, 51, 52 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Rockenhausen (Entscheidung vom 07.11.2017; Aktenzeichen 3 F 13/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen - Familiengericht - vom 07.11.2017 in Ziffer 1. abgeändert und der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16.03.1988, rechtskräftig seit dem 10.05.1988, geschieden worden. Durch das Urteil wurden zulasten der damals für den Antragsteller bei der Stadt S. bestehenden Versorgungsanwartschaft auf eine Beamtenpension auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 271,03 DM, bezogen auf den 30.03.1987 begründet.

Das Beamtenverhältnis des Antragstellers endete mit Ablauf des 30.09.1988. Der Antragsteller wurde daraufhin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.08.1975 bis 30.09.1988 nachversichert.

Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin beziehen inzwischen eine volle Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund wegen Alters, der Antragsteller seit dem 01.07.2014, die Antragsgegnerin seit dem 01.09.2015. Aus Anlage 6 des Rentenbescheids der Antragstellerin vom 01.07.2015 ergeben sich für ihre Beitragszeiten 48,1721 Entgeltpunkte dies entspricht bei Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts in Höhe von 30,45 EUR einer monatlichen Rente von 1.466,84 EUR. Unter Berücksichtigung des bisherigen Versorgungsausgleichs ergibt sich dagegen ein Rentenwert von 55,6630 Entgeltpunkten und somit eine monatliche Rente in Höhe von 1.694,94 EUR.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 07.01.2017, beim Familiengericht eingegangen am 11.01.2017, die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Das Familiengericht hat daraufhin Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholt. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt der auf die Ehezeit (01.09.1975 bis 30.09.1987) entfallende Anteil der Altersrente des Antragstellers 13,0915 Entgeltpunkte und der Ausgleichswert somit 6,5458 Entgeltpunkte. Nach weiterer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt der Ehezeitanteil der Altersrente der Antragsgegnerin 10,4342 Entgeltpunkte und der Ausgleichswert somit 5,2171 Entgeltpunkte, so dass eine rechnerische Differenz zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 1,3287 Entgeltpunkte besteht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, von einer nachträglichen Abänderung der wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen abzusehen.

Das Familiengericht hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geändert und - jeweils im Wege der internen Teilung - von dem Rentenkonto des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,5458 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin und von diesem ein Anrecht in Höhe von 5,2171 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto des Antragstellers übertragen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Antragsteller zum 30.09.1988 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und deshalb eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Dementsprechend habe eine Neuberechnung des Wertausgleichs stattzufinden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Unbilligkeit des Ausgleiches geltend macht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 ff. FamFG).

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zwar liegen die Voraussetzungen des Abänderungsantrags grundsätzlich vor. Indes erscheint die Durchführung der Abänderung des bisherigen Versorgungsausgleichs und damit verbundene sogenannte Totalrevision zulasten der Antragsgegnerin grob unbillig.

1. Der Antragsteller ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG zur Stellung des Abänderungsantrags berechtigt. Beide Ehegatten beziehen bereits Altersrente, so dass der Antrag auch gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG zulässig ist.

Bei dem Scheidungsurteil vom 20. März 1984 handelt es sich um eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen wurde (§ 51 Abs. 1 Vers...

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