Verfahrensgang

AG Montabaur (Urteil vom 31.10.1998; Aktenzeichen 9 UR II 4/97)

LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 703/98)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als er die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 31. Oktober 1998 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Beseitigung des Gartenhauses zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1 700,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 5) ist die Verwalterin.

Den Beteiligten zu 2) ist an einer Teilfläche des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartens ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Auf dieser Teilfläche errichtete der Mieter der Beteiligten zu 2) ein Gartenhaus. Ferner ließ er dort in der Erde ein Führungsrohr ein, in dem bei Bedarf eine Wäschespinne aufgestellt wird.

Die Beteiligten zu 1) haben beantragt, die Beteiligten zu 2) zur Beseitigung von Gartenhaus und Wäschespinne zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die entsprechenden Anträge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) ihr Beseitigungsverlangen weiter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 2, 27, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel teilweise zu einem vorläufigen Erfolg. Im übrigen ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet.

1. Soweit das Landgericht einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Wäschespinne verneint hat, ist der angefochtene Beschluss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Er beruht in diesem Punkte nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Mit dem Aufstellen einer Wäschespinne haben sich weder die Beteiligten zu 1) noch die übrigen Eigentümer einverstanden erklärt. Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB kommt somit dann in Betracht, wenn es sich bei der Wäschespinne um eine bauliche Veränderung handelt, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG) und wenn sie die Rechte der Beteiligten zu 1) über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG). Das Landgericht hat diese Voraussetzungen verneint. Seine Entscheidung unterliegt insoweit keiner rechtlichen Beanstandung.

a. Die Errichtung einer fest und dauerhaft im Boden verankerten Wäschespinne kann zwar eine bauliche Veränderung darstellen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf (vgl. für die Verlegung einer bereits bestehenden, einbetonierten Wäschespinne bzw. eines Wäschetrockenplatzes BayObLG Wohnungseigentum 1994, 151 und Wohnungseigentümer 1987, 57; KG KGR 1994, 73; Bub/Bub, WEG § 22 Rdn. 195; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 22 Rdn. 93, jeweils m.w.N.). Letztlich ist dies aber eine Frage des Einzelfalles (vgl. Bub/Bub aaO). Der hier vorliegende Sachverhalt betrifft keine fest verankerte Wäschespinne im oben genannten Sinne. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist im Boden lediglich ein Rohr eingelassen, in das die Wäschespinne bei Gebrauch eingeschoben wird. Dabei ist unstreitig, dass die Wäschespinne nicht ständig im Garten aufgestellt ist, sondern nur dann, wenn sie zum Trocknen von Wäsche benutzt wird. Ist dies nicht der Fall, so ist lediglich die Öffnung des im Boden eingelassenen Führungsrohres zu erkennen. Dabei handelt es sich aber nur um ein kaum sichtbares Loch im Rasen.

b. Unter diesen Umständen stellt allenfalls die Installation des im Boden fest verankerten Rohres eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, das die entsprechende Örtlichkeit in Augenschein genommen hat, führt diese Änderung aber zu keiner optischen oder sonstigen Beeinträchtigung der Miteigentümer. Sie ist deshalb hinzunehmen (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG).

Die Aufstellung der Wäschespinne als solche, die nach den Feststellungen des Landgerichts nur bei Bedarf erfolgt, ist hingegen keine bauliche Veränderung. Sie ist nicht anders zu behandeln als etwa das Aufstellen eines sonstigen beweglichen Wäscheständers, der bei Nichtverwendung zusammengelegt und entfernt werden kann. Im Unterschied zu den eingangs genannten Fällen (BayObLG aaO) fehlt insoweit das Erfordernis der Dauerhaftigkeit einer umgestaltenden Maßnahme an realen Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums, das für das Vorliegen...

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