Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Änderung von Teilbereichen des Sorgerechts

 

Normenkette

BGB §§ 1671, 1696

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 04.03.2008; Aktenzeichen 3 F 443/07)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Die Anträge des Vaters werden abgewiesen.

Es verbleibt bei der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitsfürsorge gem. dem Beschluss des AG - FamG - Landau in der Pfalz vom 30.6.2004, Az. 1 F 51/04.

II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eltern lebten bis Januar 2004 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter E., geboren am ... 2001, stand ihnen gemeinsam zu. Die Antragsgegnerin lebt in einer neuen Partnerschaft und hat seit 21.11.2008 aus dieser Beziehung eine weitere Tochter. Der Antragsteller ist seit Ende 2008 wieder verheiratet.

Mit Beschluss des FamG Landau in der Pfalz vom 30.6.2004 (Az. 1 F 51/04) sind das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für E. auf die Antragsgegnerin übertragen worden.

In der Folgezeit kam es im Zusammenhang mit der Durchführung des Umgangsrechts des Antragstellers zu Streitigkeiten der Eltern. In dem von der Antragsgegnerin angestrengten Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts (Az. 3 F 392/05 AG Landau in der Pfalz) ist ein schriftliches Sachverständigengutachten vom 13.11.2007 eingeholt worden, in welchem die Sachverständige Dipl.-Psych. P.D. eine akute Kindeswohlgefährdung durch den Aufenthalt E. im mütterlichen Haushalt festgestellt hat, weil die Mutter infolge fehlender Bindungstoleranz das Kind E. manipuliere, um es dem Vater zu entfremden und den Kontakt zum Vater zu unterbinden.

Gestützt auf dieses Gutachten hat der Vater mit Antrag vom 20.11.2007 die Änderung der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Herausgabe des Kindes E. an sich begehrt und weitere Anträge zur Vollziehung der Anordnungen gestellt.

Das FamG hat das Kind E. und alle Beteiligten angehört sowie Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten des Umgangsverfahrens und mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens durch die Sachverständige P.D. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die Anhörung des Kindes am 12.2.2008 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2008.

Das FamG hat sodann den Anträgen des Vaters stattgegeben, jedoch die Vollziehung der Herausgabeanordnung bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Grund zur Änderung der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts liege darin, dass bei einem Verbleib E.'s im Haushalt der Mutter damit zu rechnen sei, dass E. aufgrund der negativen Beeinflussung durch die Mutter zu den Umgangskontakten mit dem Vater in naher Zukunft nicht mehr bereit sein werde. Dies werde zu einem vollständigen Abbruch der Beziehungen zwischen Tochter und Vater führen, obwohl E. zu dem Vater die verlässlichere Bindung habe, während sie zu ihrer Mutter eine unsicher ambivalente Bindung aufweise.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrem Rechtsmittel, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren, die Anträge des Vaters abzuweisen, weiter verfolgt.

Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat angesichts des im Ergebnis eindeutigen Gutachtens der Sachverständigen P.D. mit Beschluss vom 24.4.2008 die Vollziehbarkeit des angefochtenen Beschlusses wiederhergestellt. Seither befindet sich E. im Haushalt des Vaters und seiner Lebensgefährtin und späteren Ehefrau.

Der Senat hat sodann die Beteiligten und das Kind angehört und nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 14.8.2008 Beweis erhoben durch Einholung eines Obergutachtens des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. P.S. und dessen mündliche Erläuterung nebst mündlicher Anhörung der Sachverständigen Dipl.- Psych. P.D. Auf die Niederschriften vom 26.6.2008 und vom 18.6.2009 sowie den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P.S. vom 16.12.2008 wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO, 19, 20 FGG). Sie führt auch in der Sache zum Erfolg.

Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das FamG Anordnungen - hier die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches einen Kernbereich der elterlichen Sorge betrifft - zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Die Änderung muss aus Gründen des Wohls des Kindes geboten ...

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