Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Genehmigung zur Grundstücksbelastung durch Betreuten. Notwendige Genehmigung zur Belastung eines Grundstücks eines Betreuten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Belastung des Grundstückes eines Betreuten mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 2 T 355/04)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 80.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 9.2.2004 (Urk. des Notars ...) hat die Beteiligte zu 1) - zugleich handelnd als gerichtlich bestellte Betreuerin für den Beteiligten zu 2) - den im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 3) und 4) verkauft. In § 9 Ziff. 1 des notariellen Vertrages haben die Verkäufer den Käufern, mehrere Käufer sich gegenseitig, befreit von des Beschränkungen des § 181 BGB, die Vollmacht erteilt, das Kaufobjekt vor der Umschreibung mit einer Buchgrundschuld i.H.v. 80.000 Euro nebst 18 % des Grundschuldbetrages Zinsen p.a. und 5 % einmaliger Nebenleistung zu Gunsten der W. Bank zu belasten, die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und die Verkäufer dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Ebenfalls am 9.2.2004 haben die Beteiligten zu 3) und 4) als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) eine Grundschuld entsprechend den in der Vollmacht genannten Angaben bestellt (Urk. des Notars ...).

Mit Beschluss vom 1.4.2004 genehmigte das AG - VormG - Westerburg die Erklärungen der Beteiligten zu 1) als Betreuerin des Beteiligten zu 2) in der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 9.2.2004 - UR-Nr. ...

Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf Eintragung der Grundschuld hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 21.4.2004 um Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellung gebeten und eine vierwöchige Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.

Die dagegen mit der Begründung eingelegte Beschwerde, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung sei aufgrund der erfolgten Genehmigung der in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht entbehrlich, hat das LG mit Beschluss vom 13.5.2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 79 GBO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, § 80 Abs. 1 S. 1 und 3 GBO. Zu ihrer Einlegung bedarf es nach § 80 Abs. 1 S. 3 GBO nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sie - wie hier - durch den Urkundsnotar eingelegt worden ist. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerden (BGH v. 3.2.1994 - V ZB 31/93, MDR 1994, 478 = NJW 1994, 1158; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.5.1999 - 3 W 82/99; BayObLG BayObLGZ 1980, 203 [301], m.w.N.).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 S. 1 GBO, § 546 ZPO).

Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Kammer in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der in der notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld (URNr. ...) abgegebenen Erklärungen für erforderlich gehalten und die gegen die entsprechende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes gerichtete Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.

Gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf ein Betreuer der Genehmigung des VormG zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück. In der Belastung des Grundstückes mit einer Grundschuld liegt eine nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung der von der Betreuerin bevollmächtigten Käufer. Diese handeln in Ausübung der ihnen übertragenen Rechtsmacht der Betreuerin, die durch den Vorbehalt der Genehmigung eingeschränkt ist (Staudinger/Engler, BGB, 2004, § 1821 Rz. 57, m.w.N.).

Es kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob in der von der Betreuerin bereits in dem notariellen Kaufvertrag (URNr. ...) erteilten Belastungsvollmacht gleichfalls eine solche Verfügung zu sehen ist. Dies dürfte zumindest im Fall einer - hier vorliegenden - widerruflichen Vollmacht zu verneinen sein, da erst die unter Verwendung der Vollmacht vorgenommene Belastung des Grundstückes die Rechtshandlung darstellt, die letztlich entscheidend auf das Vermögen des Betreuten einwirkt. Dies hat das LG zutreffend ausgeführt.

Rechtsfehlerfrei hat die Kammer auch unter Berufung auf Entscheidungen des BGH (BGH BGHZ 17, 160; BGHZ 38, 26 [28]; BGHZ 52, 316 [319]) und des KG (KG v. 17.11.1992 - 1 W 4462/92, KGReport Berlin 1993, 19 = OLGZ 1993, 266) dargelegt,...

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