Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung einer Vergütung und der zu ersetzenden Aufwendungen für die Betreuung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung des Berufsbetreuers bestimmt sich nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 bei bemittelten und mittellosen Betreuten grundsätzlich nach den gleichen Kriterien.

 

Normenkette

BGB n.F. § 1836 Abs. 2 S. 2, § 1836a; BVormVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 31.05.1999; Aktenzeichen 1 T 94/99)

AG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen XVII 144/97)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 336,94 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Nach der in § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG getroffenen Neuregelung, die durch Art. 2 Nr. 1 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BtRÄndG BGBl. I S. 1580) geschaffen wurde, ist im Verfahren über die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen des Betreuers die sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie, wie hier, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

In der Sache führt das Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts (veröffentlicht in RPfleger 1999, 394) ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die Betreuerin hat für den Zeitraum ab Januar 1999 keinen Anspruch (mehr) auf Gewährung des begehrten Stundensatzes in Höhe von 75,– DM zzgl. MwSt.. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. wird die Höhe der dem Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung nur noch durch zwei Kriterien bestimmt, die auch bei mittellosen Betreuten, allerdings durch § 1836 a BGB inhaltlich näher festgelegt, gelten. Danach hat sich die Höhe der Vergütung an den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie an Umfang und Schwierigkeitsgrad der Betreuungsgeschäfte zu orientieren. Das zuletzt genannte Tatbestandsmerkmal spricht entgegen der Auffassung der Betreuerin nicht für eine Differenzierung der Stundensätze, je nachdem aus welchem Vermögen die Vergütung zu erfolgen hat. Dem Schwierigkeitsgrad der Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht bereits bei der Auswahl des Betreuers nach dessen Qualifikation Rechnung getragen. Dies führt auf der Grundlage des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) zur Gewährung eines entsprechend erhöhten Stundensatzes.

Nach der erklärten Absicht des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ist die Betreuungsarbeit für bemittelte und mittellose Betreute künftig grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu vergüten (BT-Drucks. 13/7158, S. 26; Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1836 Rdnr. 8; Karmasin FamRZ 1999, 348, 349). Zwar hat diese Intention des Gesetzgebers letztlich keinen ausdrücklichen Niederschlag in der gesetzlichen Neuregelung der Einzelfallvergütung des Berufsbetreuers gefunden. Die Gesetzesmaterialien belegen jedoch die Erwartung des Bundestages, dass die nach § 1836 a BGB n.F. maßgeblichen Vergütungssätze den Gerichten auch im Rahmen der Festsetzung der vom Betreuten selbst geschuldeten Vergütung eines Berufsbetreuers eine Orientierungshilfe bieten (vgl. BT-Drucks. 13/7158 a.a.O.).

Für die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers spricht auch die Vorschrift des § 1836 b BGB. Denn danach kann das Vormundschaftsgericht dem Berufsbetreuer unter den dort genannten Voraussetzungen einen festen Geldbetrag zubilligen, gleich ob sich der Anspruch gegen den Betreuten selbst oder die Staatskasse richtet (BT-Drucks. 13/7158, S. 28, 29; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1836 b Rdnr. 1). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1836 b Nr. 1 BGB ist bei Bemessung der Pauschale die voraussichtlich erforderliche Zeit mit dem entsprechenden Stundensatz nach § 1 Abs. 1 BVormVG zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch gegen den Betreuten selbst richtet. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den gegen das Vermögen des Betreuten gerichteten Vergütungsanspruch ergibt sich aus der darin enthaltenen Verweisung auf § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB. Denn diese Vorschrift regelt die Vergütung des Berufsbetreuers, für die der Betreute selbst aufzukommen hat (Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1836 Rdnr. 3).

Objektive Gründe, die eine unterschiedliche Handhabung im Falle der Gewährung einer Pauschale und der konkreten Berechnung der Vergütung entgegen der dargelegten Intention des Gesetzgebers rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Für eine von der Person des Vergütungsschuldners unabhängige Gleichbehandlung der Betreuervergütung spricht auch die in § 67 Abs. 3 FGG geschaffene Neuregelung der Vergütung des Verfahrenspflegers. Aus der darin enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des Betreuungsrechts ergibt sich, dass für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers Vergütung und Aufwendungsersatz grundsätzlich nach ...

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