Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehung eines vorhandenen und die Erteilung eines anderweitigen Teilerbscheins über die Nacherbfolge nach dem am … verstorbenen O., geboren am …, zuletzt wohnhaft in …. Nacherbschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anwendbarkeit des § 2066 Satz 2 BGB wenn als Nacherben sodann die gesetzlichen Erben des Erblassers zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls anzusehen sind.

 

Normenkette

BGB § 2066 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 04.10.1989; Aktenzeichen 4 T 3/89)

AG Wittlich (Beschluss vom 19.09.1988; Aktenzeichen 2 b VI 204/87 b)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 21. Dezember 1988 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – Wittlich vom 19. September 1988 wird zurückgewiesen.

3. Die Beteiligte zu 1. hat dem Beteiligten zu 2. die diesem in beiden Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Der Gegenstandswert für beide Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 12.500,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Erblasser und seine am 4. Juli 1987 verstorbene Ehefrau … geborene … schlossen am 2. September 1953 einen Erbvertrag (URNr. … des Notars … in …), in dem sie u. a. bestimmten:

„…

B) Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden zum befreiten Vorerben des Nachlasses des Erstversterbenden ein, so daß die Nacherben nur das erhalten, was beim Eintritt der Nacherbfolge von dem Nachlasse des Erstversterbenden noch vorhanden ist.

c) Nacherben des Erstversterbenden sind dessen gesetzlichen Erben.

D) Im Falle der Wiederverheiratung des Überlebenden endet die Vorerbschaft, es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.

…”

Der Erblasser ist kinderlos verstorben. Gesetzlicher Erbe zum Todeszeitpunkt wäre mit einer Erbquote von 1/8 sein Neffe H. geworden, der am 3. Januar 1980 unter Hinterlassung von drei Abkömmlingen, den Beteiligten zu 2. bis 4., verstorben und aufgrund Erbvertrags von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1., allein beerbt worden ist.

Aufgrund notariellen Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2. vom 9. Oktober 1987 (URNr. … des Notars … in …) hat das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Wittlich am 10. November 1987 einen gemeinschaftlichen Teilerbschein erlassen, wonach der Erblasser O. von den Beteiligten zu 2. bis 4. zu je 1/24 beerbt worden ist.

Mit notariellem Antrag vom 12. Juli 1988 (URNr. … des Notars … in …) hat die Beteiligte zu 1. die Einziehung des vorbezeichneten Erbscheins angeregt und beantragt, einen anderweitigen Teilerbschein auszustellen, der sie als Erbin des Erblassers zu 1/8 ausweist. Diesen Antrag hat das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Wittlich mit Beschluß vom 19. September 1988 zurückgewiesen und der Beteiligten zu 1. die seit dem 21. Juli 1988 entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die dem Beteiligten zu 2. entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Einen anschließenden Antrag der Beteiligten zu 1., die Kostenentscheidung zu überprüfen und die Kosten des Verfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht im vorangegangenen Erbscheinserteilungsverfahren, in dem eine Anhörung der Beteiligten zu 1. sachwidrig unterblieben sei, nicht zu erheben, hat das Amtsgericht – Nachlaßgericht – mit Beschluß vom 3. November 1988 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht Trier mit Beschluß vom 4. Oktober 1989 beide Beschlüsse des Amtsgerichts aufgehoben und dieses angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten zu 1. einen diese zu 1/8 als Erbin ausweisenden Teilerbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

Das verfahrensrechtlich (§§ 27, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4, 20, 21 FGG) nicht zu beanstandende Rechtsmittel führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Das Landgericht hat den Sachverhalt ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB geprüft. Es hat ersichtlich unterstellt, daß der Ehemann der Beteiligten zu 1. vom Erblasser als Nacherbe eingesetzt worden ist und ist deshalb nur der Frage nachgegangen, ob die Vererblichkeit der Anwartschaft auf das Nacherbe nach dem Willen des Erblassers ausgeschlossen sein sollte; es ist zu der Auffassung gelangt, daß ein derartiger Wille des Erblassers nicht festzustellen sei, mithin die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ihres Ehemannes Mit (nach) erbin des Erblassers geworden sei. Dieser Argumentation vermag der Senat aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdegerichts ist vielmehr davon auszugehen, daß nicht der Ehemann der Beteiligten zu 1., sondern dessen Abkömmlinge, die Beteiligten zu 2. bis 4., vom Erblasser unmittelbar als Nacherben eingesetzt worden sind, mithin eine Anwendung des § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB gar nicht in Betracht kommt. Hierfür sind die nachfolgenden Erwägungen maßgebend.

Der Erblasser hat als Nacherben seine gesetzlichen Erben berufen. Diese Bezeichnung ist mehrdeutig, da si...

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