Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 13.07.1999; Aktenzeichen 4 O 1058/93)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird, soweit ihr nicht die Rechtspflegerin abgeholfen hat, zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf einen Betrag bis zu 7.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist jedoch in der Sache im Wesentlichen unbegründet.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, obwohl der – wegen Überschreitens des Beschwerdewertes von 100,– DM (§§ 11 Abs. 2 S. 1 RpflG i.V.m. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) nicht als Erinnerung, sondern als sofortige Beschwerde zu behandelnde – Schriftsatz nicht von einem beim Landgericht Landau in der Pfalz zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

Allerdings werden seit dem Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 13. August 1998 (BGBL I, 2030), mit dem die sogenannte „Durchgriffserinnerung” gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse abgeschafft worden ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu vertreten, ob die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht zulässigerweise nur noch von einem dort postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.

Diesen Rechtsstandpunkt haben die Oberlandesgerichte Nürnberg (JurBüro 1999, 364), Frankfurt am Main (NJW-RR 1999, 1082) und Hamburg (MRD 1999, 1223) eingenommen.

Gegenteilig entschieden haben die Oberlandesgerichte Oldenburg (Rpfleger 1999, 176), Braunschweig (Rpfleger 1999, 381), Karlsruhe (Rpfleger 1999, 435) und München (Rpfleger 1999, 482) sowie das Kammergericht (Rpfleger 1999, 527).

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Nach § 13 RpflG ist das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger des Landgerichts nicht dem Anwaltszwang unterworfen. Die Vorschrift des § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – und damit beim Landgericht ohne dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 3 ZPO) – eingelegt werden kann, wenn das Verfahren in erster Instanz (hier stellt das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger den ersten Rechtszug dar, vgl. KG, a.a.O.) nicht als Anwaltsprozess zu führen war. Die Handhabung, die sofortige Kostenbeschwerde nicht dem Anwaltszwang zu unterwerfen, ist auch praxisgerecht, weil nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1999 – 7 W 5/99 –, abgedruckt z.B. in JurBüro 1999, 312) für den Rechtspfleger auch nach der gesetzlichen Neuregelung weiterhin eine Abhilfebefugnis besteht und etwaige Fehler bei der Kostenfestsetzung somit kostengünstig im Ausgangsverfahren auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes behoben werden können.

2. Die von der Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung vorgenommenen „Absetzungen” betreffend außergerichtliche Anwalts- und Gutachterkosten des Klägers sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die vorprozessuale Beauftragung der späteren Korrespondenzanwälte des Klägers zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten aus dem notariellen Bauträgervertrag rechtfertigt nicht die Zuerkennung „anwaltlicher Vorbereitungskosten”. Zunächst diente die im Festsetzungsantrag vom 27. Juli 1998 beschriebene anwaltliche Tätigkeit gerade nicht der Vorbereitung der später erhobenen Vollstreckungsabwehrklage, sondern der damals angestrebten Vermeidung eines Rechtsstreites. Den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers mögen durch dieses vorgerichtliche Tätigwerden Honoraransprüche gegen den Kläger nach § 118 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BRAGO entstanden sein. Diese Kosten stellen jedoch schon begrifflich keine solchen der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, der nur die des Prozesses meint. Die in Rede stehenden Auslagen hätte der Kläger allenfalls aufgrund eines etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches – etwa als Schadensersatz – im Erkenntnisverfahren mit gegen die Beklagte geltend machen können. Es ist jedoch nicht Sache des summarischen und formalisierten Kostenfestsetzungsverfahrens, die sachlich-rechtliche Berechtigung eines solchen Erstattungsanspruches zu überprüfen (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1981, Spalte 582 und OLG Bamberg, JurBüro 1991, Spalte 704 jew. m.zust. Anm. v. Mümmler).

b) Soweit der Kläger seine außergerichtlichen Auslagen für die von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachten des Bausachverständigen L. erstattet verlangt, hat die Rechtspflegerin darin im konkreten Fall zu Recht keine „notwendigen Kosten” im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gesehen. Das Gegenvorbringen der Beschwerde dazu rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zur Vorbereitung der in erster Instanz auf Gegenrechte wegen Baumängeln gestützten Vollstreckungsgegenklage hätte der Kläger nämlich, anstatt auf eigene Rechnung einen Gutachter zu beauftragen, gemäß § 485 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begutachtung der behaupteten Mängel durch einen Bausach...

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