Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 07.01.1999; Aktenzeichen 2 O 861/96 a)

 

Tenor

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Januar 1999 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Landgericht zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 9. Dezember 1998 die von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 6.474,31 DM nebst 4 % Zinsen seit 28. August 1998 festgesetzt. Hierbei hat sie auf Seiten des Klägers die in der Kostennote vom 16. Juli 1998 für das Berufungsverfahren berechnete Beweisgebühr abgesetzt und die geltend gemachte Mehrwertsteuer entsprechend gekürzt. Gegen den ihm am 21. Dezember 1998 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 4. Januar 1999 eingegangene Beschwerde des Klägers, mit welcher er geltend macht, dass die Beweisgebühr im Berufungsverfahren angefallen sei. Die Rechtspflegerin hat unter Hinweis auf die nicht mehr gegebene Abhilfebefugnis die Sache mit Beschluss vom 7. Januar 1999 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Über die gemäß § 11 Abs. 1 RPflegerG, § 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde kann der Senat nicht entscheiden.

Dass die Rechtspflegerin in ihrem Vorlagebeschluss eine Abhilfebefugnis verneint hat, ist nach Auffassung des Senats rechtsfehlerhaft. Die seit dem 1. Oktober 1998 geltende Fassung von § 11 RPflegerG (in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998, BGBl, I S. 2030) eröffnet gegen Rechtspflegerbeschlüsse im Kostenfestsetzungsverfahren das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, für die nach § 577 Abs. 3 ZPO eine Abhilfemöglichkeit des erstinstanzlichen Gerichts zwar nicht vorgesehen ist. Der Senat teilt jedoch die von dem 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 20. Oktober 1998 (RPfleger 1998/509) und die vom 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 26. Oktober 1998 (MDR 1998/1999) vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesänderung nicht auch die Abhilfebefugnis des Rechtspflegers beseitigen wollte.

Die Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers in Kostenfestsetzungsverfahren hat sich über viele Jahre hinweg bewährt. Von einer Abschaffung dieser Regelung ist weder im Regierungsentwurf (BT/Drucks. 13/10 244) noch im Bericht des Rechtsausschusses (BT/Drucks. 13/10 871) die Rede. In der Entwurfsbegründung zu § 11 Abs. 2 RPflegerG ist vielmehr ausgeführt (a.a.O. S. 7): "Der Rechtspfleger soll künftig immer die Möglichkeit haben, der Erinnerung abzuhelfen, nicht nur in Fällen der Festsetzung nach § 21 Nr. 1 und 2" (RPflegerG). Diese Absicht des Gesetzgebers würde ins Gegenteil verkehrt, wenn eine Abhilfebefugnis im Kostenfestsetzungsverfahren bei beschwerdefähigen Rechtspflegerentscheidungen entfiele. Ein derartiges Ergebnis wäre auch nicht sach- und interessengerecht.

Die Kostenfestsetzung ist ein "Massengeschäft", das - vor allem im Interesse der Anwälte - zügig abgewickelt werden muss. Dabei kann auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht ausbleiben, dass bei der Vielzahl der schnell zu erledigenden Sachen Fehler unterlaufen. Diese lassen sich vielfach auf ganz einfache Weise und in kürzester Frist durch die Person beheben, die den Fehler gemacht hat. Dementsprechend bestimmt auch § 11 Abs. 2 RPflegerG ausdrücklich, dass der Rechtspfleger in den Fällen, in denen gegen seine Entscheidung die einfache Erinnerung gegeben ist, abhelfen kann. Für die Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen bedeutet dies, dass bis zu einem Beschwerdewert von 100,- DM (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) der Rechtspfleger der Erinnerung abhelfen muss, wenn er sie für begründet erachtet. Warum er dann aber bei einem höheren Beschwerdewert nicht soll abhelfen können, leuchtet nicht ein.

Nach der Begründung zu § 11 RPflegerG (BT/Drucks. 13/10244 S. 7) wurde die Durchgriffserinnerung abgeschafft, damit sich nicht in derselben Instanz zwei Rechtspflegeorgane (der Rechtspfleger und der "zuständige Richter") mit der Sache befassen müssen. Das Rechtsbehelfsverfahren sollte beschleunigt und richterliche Arbeitskraft eingespart werden. Dieser Absicht des Gesetzgebers wird nur eine Auslegung gerecht, die es ermöglicht, dass das bereits mit der Sache befasste Rechtspflegeorgan erkannte Fehler korrigieren kann.

Dass eine derartige Regelung auch bei befristeten Rechtsbehelfen der Zivilprozessordnung nicht fremd ist, zeigt im Übrigen die Vorschrift des § 577 Abs. 4 ZPO, dem historischen Vorbild der Durchgriffserinnerung. Auch in den dort aufgeführten Fällen ist der Entscheidung durch das Beschwerdegericht eine erneute Überprüfung durch die untere Instanz vorgeschaltet.

Die Vorschrift des § 11 RPflegerG ist daher dahin auszulegen, dass, der Rechtspfleger in den in § 21 Nr. 1 und 2 bezeichneten Festsetzungsverfahren nach wie vor befugt und verpflichtet ist zu prüfen, ob...

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