Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzugsgebühr für die Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung. Begründung von Wohnungseigentum. Gebühr für die Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Holt der Notar zwecks Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum auftragsgemäß namens eines Beteiligten die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein, fällt hierfür die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO an. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit vor oder erst im Anschluss an die Beurkundung ausgeübt wird.

 

Normenkette

KostO § 146 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4

 

Beteiligte

2. der Präsident (hinsichtlich der Erstbeschwerde) und die Präsidentin (hinsichtlich der weiteren Beschwerde) des Landgerichts Bad Kreuznach als vorgesetzte und anweisende Dienstbehörde des Notars

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 13.12.2001; Aktenzeichen 3 T 2/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 4. März 1998 eine Teilungserklärung gemäß § 8 WEG, mit der die Eigentümer, die Beteiligten zu 3), ein ihnen gehörendes Hausgrundstück in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Zuvor hatte der Beteiligte zu 1) antragsgemäß aus ihm überlassenen alten Bauplänen die Aufteilungspläne kopiert und zusammengestellt und diese mit Schreiben vom 16. Februar 1998 der zuständigen Baubehörde zur Siegelung bzw. Stempelung und zur Bescheinigung der Abgeschlossenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 WEG vorgelegt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist sodann am 26. Februar 1998 erteilt worden.

Nach Vollzug der Teilungserklärung sind die beiden Eigentumswohnungen an die Beteiligten zu 4) und 5) verkauft worden, die im Zusammenhang damit auch die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Aufteilung in Wohnungseigentum übernommen haben. Mit seiner Kostenrechnung vom 1. April 1998 hat der Beteiligte zu 1) für die Teilungserklärung gemäß § 8 WEG außer der Beurkundungsgebühr sowie Schreib- und Portoauslagen auch eine Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO angesetzt. Die Rechnung wurde am 9. April 1998 beglichen.

Nach Beanstandung des Prüfungsbeauftragten hat der Notar seine Kostenrechnung nicht abgeändert, sondern auf Anweisung der Aufsichtsbehörde die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt. Das Landgericht hat die Kostenrechnung bestätigt und die weitere Beschwerde zugelassen.

Hiergegen richtet sich die wiederum auf Weisung eingelegte Rechtsbeschwerde des Notars. Er ist der Ansicht, die von ihm erstellte Kostenrechnung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, da sie das Landgericht zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 S. 1 und Abs. 2 KostO). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gemäß § 156 Abs. 6 (Abs. 5 vor der Neufassung durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG vom 27. Juli 2001) KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten und ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so Senat JurBüro 1988, 1044; a. A. BayObLG MittBayNot 1994, 169, 170 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar hat der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Ansicht des Notars eher zutreffend erscheine. Gleichwohl ist er in der Sache der abweichenden Auffassung des Prüfungsbeauftragten gefolgt und hat den Beteiligten zu 1) im Hinblick auf dessen danach unrichtige Kostenberechnung die Weisung zur Anrufung des Landgerichts erteilt. Aus der Bestätigung der Kostenberechnung durch das Landgericht folgt mithin eine Beschwer der vorgesetzten Dienstbehörde.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 2 S. 3 KostO). Die antragsgemäße Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch den Notar rechtfertigt den Ansatz der Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO.

a. Geht es – wie hier – um die Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum, ist grundsätzlich anerkannt, dass für namens eines Beteiligten auftragsgemäß ausgeübte Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit der Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 KostO entsteht (vgl. Beck'sches Notarhandbuch/Rapp 2. Aufl. A III Rdnr. 16; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. Stichwort „Wohnungseigentum” Anm. A 1.4 sowie „Vollzugsgebühr” Anm. A 1.6.2; Streifzug durch die Kostenordnung, 5. Aufl. Rdnrn. 1554, 1467 und 1067; Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger 2. Aufl. Rdnr. 148). Etwas anderes soll nach Ansicht des im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz tätigen Prüfungsbeauftragten dann gelten, wenn die Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits vor der Beurkundung eingeholt worden ist; nach seiner Ansicht setzt der die Gebühr auslösende Vollzug einer Urkunde deren Existenz voraus. Dem ist das Landgericht Koblenz (Beschluss vom 29. Juni 2000 – 2 T 116/00) gefolgt.

b. Der zuletzt genannten Einschränkung vermag der Senat – ebenso wie das Landge...

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