Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Versagung eines Schriftsatznachlasses

 

Leitsatz (amtlich)

Das in § 139 Abs. 5 ZPO bestimmte Recht zur Beantragung einer Schriftsatzfrist hat kein das Verfahren betreffendes Gesuch i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum Gegenstand. Seine Verletzung kann nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur mit Rechtsmitteln gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden.

 

Normenkette

ZPO § 139 Abs. 5, § 567 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 31/03)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) hat durch den angefochtenen Beschluss es abgelehnt, der Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu einem in der mündlichen Verhandlung geäußerten richterlichen Hinweis einzuräumen. Durch Urteil vom 25.9.2003 hat die Einzelrichterin die Beklagte überwiegend entspr. den Klageanträgen verurteilt. Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Beklagte weiterhin Einräumung eines „Schriftsatznachlasses”.

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des LG nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Die Frage, ob einer Partei eine Frist zur Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis zu ermöglichen ist, ist in § 139 Abs. 5 ZPO geregelt. Eine Beschwerdemöglichkeit ist in dieser Norm nicht bestimmt.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Beklagten i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen. Das in § 139 Abs. 5 bestimmte Recht einer Partei einer Schriftsatzfrist zu beantragen, betrifft kein das Verfahren betreffendes Gesuch i.S.v. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sondern die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts, deren Verletzung im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rz. 20 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Friemel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110251

NJOZ 2004, 778

OLGR-KSZ 2004, 198

www.judicialis.de 2003

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge