Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkungskreise der Vertretung in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten, die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögensfürsorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung angeordnete Betreuung. Betreuerauswahl

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 15.02.1999; Aktenzeichen 2 T 89/98)

AG Idar-Oberstein (Beschluss vom 26.05.1998; Aktenzeichen 4 XVII 21/98)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 26. Mai 1998 als unbegründet zurückgewiesen wird.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf

5.000,– DM

festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Rechtlich zu beanstanden ist der angefochtene Beschluss, soweit damit die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) wegen fehlender Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen wird. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Beschwerdebefugnis in Betreuungssachen unabhängig von § 20 FGG nach der Sonderregelung des § 69 g Abs. 1 FGG zu beurteilen ist und nach ganz überwiegender Rechtsprechung nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift, zu denen die Beteiligte zu 1) als Tochter der Betroffenen gehört, gegen die erstmalige Bestellung eines Betreuers Beschwerde mit dem Ziel einlegen können, die eigene Person an die Stelle des ausgewählten Betreuers zu setzen. Denn dabei handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Bestellung und Auswahl umfassenden Einheitsentscheidung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 FGG (vgl. etwa BGH FamRZ 1996, 607; OLG Hamm NJW-RR 1997, 70, 71; Senat FG-Prax 1997, 104 jew. mit weiteren Nachweisen). Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des Landgerichts, dass eine Beschwerdebefugnis zu verneinen sei, wenn nicht Ziel des Rechtsmittels ist, den nahen Angehörigen im Sinne des § 69 g Abs. 1 FGG selbst, sondern – wie hier – einen „medizinisch sachverständigen” Betreuer zu bestellen. Für die § 69 Abs. 1 FGG geregelte Beschwerdebefugnis kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Rechtsmittelführer selbst bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Die Vorschrift räumt vielmehr den in ihr genannten Personenkreis und der zuständigen Behörde unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Rechte eine Beschwerdebefugnis ein (vgl. Bassenge/Herbst, FGG/RPfG, 7. Aufl. § 69 g Rdnr. 3; Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69 g Rdnr. 7). Mithin kann die Beschwerde gegen die erstmalige Bestellung eines Betreuers auch mit dem Ziel eingelegt werden, einen Dritten an die Stelle des ausgewählten Betreuers zu setzen (vgl. etwa den vom OLG Schleswig – FamRZ 1995, 432 f – entschiedenen Sachverhalt; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG 14. Aufl. § 69 g Rdnr. 8).

Die rechtsfehlerhafte Verneinung der Beschwerdebefugnis nötigt den Senat indes nicht dazu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur Anwendung des materiellen Rechts bedarf es nämlich keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehr, so dass der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist. In einem solchen Fall kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst in der Sache entscheiden (vgl. dazu Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdnr. 50; Bumiller/Winkler, FGG 6. Aufl. § 27 Anm. 7; Keidel/Kahl a.a.O. § 27 Rdnr. 66 jew. mit weit. Nachw.). Danach führt hier die Erstbeschwerde nicht zum Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen, was der Senat aus Gründen der Klarstellung im Tenor zum Ausdruck gebracht hat.

Bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers sind die Grundsätze des § 1897 BGB zu beachten. Hiernach ist in jedem Fall die Eignung des Betreuers zu überprüfen (Abs. 1), weiter ist auf – positive oder negative – Vorschläge des Betroffenen Rücksicht zu nehmen (Abs. 4). Wird – wie sich hier aus der Anhörung der Betroffenen und der Stellungnahme ihres Verfahrenspflegers ergibt – niemand vorgeschlagen, der zum Betreuer bestellt werden kann, ist bei dessen Auswahl bevorzugt auf die verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Auch bei den danach in Betracht kommenden Personen muss jedoch gewährleistet sein, dass sie in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich betreuen können, so dass das Vormundschaftsgericht auch bei ihnen sämtliche für und wider ihre Bestellung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen hat, wobei letztlich das Wo...

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