Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Beseitigung eines an seinem Balkon angebrachten "Katzennetzes"

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnlage durch eine bauliche Veränderung (hier: Anbringung eines Katzennetzes am vorderen Abschluß des als Loggia ausgestalteten Balkons).

 

Orientierungssatz

Ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem einem (Katzen haltenden) Wohnungseigentümer aufgegeben wird, ein an seinem Balkon angebrachtes sogenanntes "Katzennetz" zu entfernen, ist als gültig zu erachten. Auch wenn das "Katzennetz" von dunkler Farbe ist, stört es den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage und stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des WEG § 22 Abs 1 S 1 (juris: WoEigG) dar, die auf Verlangen wieder rückgängig zu machen ist (vergleiche OLG Zweibrücken, 1987-07-07, 3 W 58/87, NJW-RR 1987, 1358 und OLG Celle, 1995-02-15, 4 W 295/94, WuM 1995, 223).

 

Normenkette

WoEigG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 12.01.1998; Aktenzeichen 1 T 472/97)

AG Speyer (Entscheidung vom 24.10.1997; Aktenzeichen 3 UR II 18/97 WEG)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541995

FGPrax 1998, 99

NZM 1998, 376

ZMR 1998, 464

IPuR 1998, 46

OLGR-KSZ 1998, 209

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