Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kostenprivilegierung für Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO findet auch dann keine Anwendung auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an einem im Eigentum einer (Außen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts stehenden Grundstück, wenn sämtliche Gesellschafter zu dem Begünstigten in verwandtschaftlicher Beziehung stehen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 2 T 225/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 2.10.2003 hat die Beteiligte zu 4) ihren Kindern, den Beteiligten zu 1) bis 3) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das im Grundbuch von Arzheim, Bl. ... eingetragene Grundstück, Flur ... Nr. ..., ... zu ... ar übertragen und sich selbst ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten, das nach ihrem Ableben dem Beteiligten zu 4) auf dessen Lebensdauer zustehen soll. Der Jahreswert des Nießbrauchrechtes wurde mit 24.000 Euro angegeben.

Für den Vollzug der Eintragung der jeweiligen Rechte hat die Landesjustizkasse mit Kostenrechnung vom 10.11.2003 von den Beteiligten zu 1) bis 3) als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts Gebühren i.H.v. insgesamt 1.711 Euro angefordert. Für die Eintragung der Nießbrauchsrechte wurde gem. § 24 Abs. 2 KostO jeweils ein Gegenstandswert von 360.000 Euro (= fünfzehnfacher Jahreswert des Nießbrauchsrechtes) zugrunde gelegt.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind der Auffassung, dass sich der Wert der Nießbrauchsrechte infolge der verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten nach § 24 Abs. 3 KostO berechne und lediglich das Fünffache des einjährigen Bezuges betrage.

Die von ihnen gegen die Kostenrechnung eingelegte Erinnerung und die Erstbeschwerde sind ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3).

II. Das Rechtsmittel, über welches nach § 4 Abs. 3 Nr. 2b GerOrgG das OLG Zweibrücken zu entscheiden hat, ist infolge seiner Zulassung durch das LG als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 14 Abs. 3 S. 2 und 3 KostO), nicht an eine Frist gebunden (§ 14 Abs. 4 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 14 Abs. 3 KostO i.V.m. § 546 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG, wie zuvor das AG, die Anwendung der Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem im Eigentum einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden Grundstück verneint. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch dann keine Anwendung findet, wenn sämtliche Gesellschafter zu dem Begünstigten in verwandtschaftlicher Beziehung stehen. Dies sei aus der Entscheidung des BGH zu der Frage der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = BGHReport 2001, 237) zu folgern. Danach könne die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsleben grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Die daraus resultierenden Parallelen zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) und zur Kommanditgesellschaft (KG) führten dazu, dass die für diese aufgestellten Grundsätze auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden seien.

Der Senat teilt diese Rechtsauffassung.

Nachdem die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft seit Erlass des BGB umstritten war, haben neuere Entwicklungen zunehmend die rechtliche Verselbständigung der BGB-Gesellschaft betont. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit im Steuerrecht (BFH, Urt. v. 11.2.1987 - II R 103/84), der Insolvenzfähigkeit durch den Gesetzgeber in § 11 Abs. 92 Nr. 1 InsO und der Anerkennung der Wechsel- und Scheckfähigkeit (BGH, Urt. v. 15.7.1997 - XI ZR 154/96, MDR 1997, 952) folgte die umfassende Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = BGHReport 2001, 237). Damit hat sich die moderne Gesamthandslehre durchgesetzt, die die BGB-Gesellschaft als ein von den Gesellschaftern zu trennendes Rechtssubjekt begreift, das Träger des Gesellschaftsvermögens ist. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann also Inhaberin eigener Rechte sein, insb. Eigentümerin an beweglichen und unbeweglichen Sachen, an Forderungen oder sonstigen Rechten. Sie kann Verbindlichkeiten eingehen. Sie ist aktiv und passiv parteifähig und kann - vertreten durch ihre Geschäftsführer - ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen und in Anspruch genommen werden (vgl. Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, Vorbem. zu §§ 705-740 Rz. 10, 16). Der BGH hat damit im Ergebnis die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrer dogmatischen ...

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