Leitsatz (amtlich)

Die prozentuale Festlegung eines Ausgleichsbetrags beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Vermeidung künftiger Abänderungsverfahren widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln und ist deshalb nicht möglich.

 

Normenkette

BGB § 1587

 

Verfahrensgang

AG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 b F 36/02)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG – FamG – Frankenthal (Pfalz) vom 11.7.2002 wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner hat der Abtretung seines gegen die B. AG, L., gerichteten Versorgungsanspruchs i.H.v. 131,34 Euro ab dem 1.7.2002 an die Antragstellerin zuzustimmen.

II. Im Übrigen wird die befristete Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.576,08 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Ehe der Parteien ist durch Endurteil des AG – FamG – Frankenthal (Pfalz) vom 6.7.1984, F 198/83, rechtskräftig seit 8.10.1985, geschieden. Die Ehezeit i.S.v. § 1587 Abs. 2 BGB war vom 1.8.1957 bis 31.7.1983. Im Scheidungsverbundurteil wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt.

Das FamG hat auf den Antrag der Antragstellerin die vom Antragsgegner in der Zeit vom 22.2.1961 bis 30.11.1990 erworbene Betriebsrente der B. AG, L., i.H.v. derzeit monatlich 348,55 Euro zugunsten der Antragstellerin dadurch ausgeglichen, dass es den Antragsgegner im angefochtenen Beschluss verurteilt hat, einen Anteil der Betriebsrente von 75,373 %, zurzeit monatlich 131,36 Euro, an die Antragstellerin abzutreten.

Die hiergegen gerichtete befristete Beschwerde des Antragsgegners nach den §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei.

Das Rechtsmittel führt – neben der Beseitigung der dynamisierten Fassung der Entscheidung – nur zu einem ganz geringfügigen Erfolg.

Das FamG hat zu Recht einen Anspruch der Antragstellerin auf hälftigen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der B. AG in L. bejaht.

Die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil aus dem Jahr 1983 steht diesem Ausgleich nicht entgegen. Zutreffend ist das FamG davon ausgegangen, dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der damaligen Entscheidung nicht bedurfte.

Hierbei ist auch bedacht, dass nach der im Scheidungsverbundurteil eingeholten Auskunft der B. Altershilfe GmbH vom 10.11.1983 der jetzige Antragsgegner bereits damals eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben hatte. Nach heutiger Rechtslage wäre zwar ein (Teil-)Ausgleich dieser Anwartschaft im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3b VAHRG möglich. Diese Bestimmung trat jedoch erst zum 1.1.1987 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des FamG im Scheidungsverfahren der Parteien war § 1587 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 BGB durch den Beschluss des BVerfG vom 27.1.1983 (BVerfG v. 27.1.1983 – 1 BvR 1000/79, 1 BvR 322/80, 1 BvR 1091/81, MDR 1983, 548 = FamRZ 1983, 342 f.), der für den Ausgleich einer Betriebsrente ausnahmslos eine Beitragszahlung anordnete, für verfassungswidrig erklärt worden. Der zum 1.4.1983 in Kraft getretene § 2 VAHRG (i.d.F. des Gesetzes vom 21.2.1983, BGBl. I, 105) sah für den Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587f bis 1587k BGB vor. Es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht vorlagen. Eine Entscheidung über das damals nur schuldrechtlich auszugleichende Anrecht des Antragsgegners hat das FamG somit nicht getroffen und auch nicht treffen können.

Der Antragsgegner beanstandet allerdings zu Recht, dass dem Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen ist, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente vom Antragsgegner an die Antragstellerin (teil-)abzutreten ist. Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür sind gem, §§ 1587i, 1587g BGB, 2 VAHRG ab 1.7.2002 gegeben.

Bei taggenauer Berechnung beträgt der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung 75,3633 %, die hälftig mit gegenwärtig 131,34 Euro monatlich (348,55 Euro × 75,3633 % × 1/2) auszugleichen ist.

Die Verurteilung zur Abtretung von Versorgungsansprüchen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der betrieblichen Altersversorgung kann – abgesehen davon, dass das FamG versehentlich bei dem im Beschlusstenor genannten Prozent-Wert die Halbteilung vergessen hat – insgesamt keinen Bestand haben.

Der 2. Zivilsenat des Pfälzischen OLG Zweibrücken hat zwar eine prozentuale Festlegung eines Ausgleichsbetrags beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Vermeidung künftiger ...

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