Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 19.03.1982; Aktenzeichen 4 T 94/82)

AG Koblenz (Beschluss vom 22.01.1982; Aktenzeichen 5 UR II 17/79 WEG)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 19. März 1982 und der Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 22. Januar 1982 werden geändert:

  1. Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. Oktober 1979 zu Tagesordnungspunkt 2, I (Genehmigung der Jahresabrechnung 1978/79) ist ungültig.
  2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges sowie der Beschwerdeinstanzen tragen – insoweit in Abänderung der angefochtenen Entscheidungen – die Antragsteller je 1/3 und der Beteiligte zu 4 1/3. Außergerichtliche Kosten werden – insoweit in Abänderung der angefochtenen Entscheidungen – weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für die Beschwerdeinstanzen erstattet.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Antragsteller folgt bereits daraus, daß das Beschwerdegericht ihrem Rechtsmittelantrag nicht stattgegeben hat. Die Antragsteller können ihr Begehren im Wohnungseigentums-Verfahren weiterverfolgen. Der Umstand, daß sie ihre Miteigentums-Anteile an der Wohnanlage vor Zustellung des Antrags vom 4. November 1979 verkauft hatten, hat den Antragstellern das Verfahren nach § 43 WEG nicht versperrt (Senatsbeschluß vom 20. November 1980, 3 W 127/80). Auch wenn inzwischen die Übertragung der Miteigentums-Anteile der Antragsteller im Grundbuch vollzogen wäre, würde das einmal beschrittene Verfahren offenbleiben (Bärmann/Merle/Pick, WEG, 4. Aufl. Rdn. 11 zu § 43).

Das Rechtsmittel ist in der Sache zum Teil begründet.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf Verfahrensverstößen.

Die Rügen der Antragsteller, ihnen sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, gehen fehl. Nach Aktenlage konnten die Antragsteller sich über den Streitstoff in vollem Umfang unterrichten. Das gilt auch soweit sie rügen, ihnen sei der Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. September 1981 nicht mitgeteilt worden. Dadurch wurden die Verfahrensrechte der Antragsteller nicht beeinträchtigt. Sie tragen nämlich selbst vor, ihnen sei der Schriftsatz nachträglich bekannt geworden. Über eine Abschrift des Schriftsatzes nebst Anlagen mußten sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht verfügen, weil der Antragsgegner – letztlich im Interesse der Antragsteller – wegen der Verfügung des Amtsrichters vom 14. August 1981 dem Amtsgericht Koblenz seine Bevollmächtigung durch die Wohnungseigentümerversammlung unter Hinzufügung des Versammlungsbeschlusses vom 30. Januar 1976 mitgeteilt hatte. Dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller war dieser Versammlungsbeschluß bekannt, denn er hatte selbst an ihm mitgewirkt.

Die angefochtenen Entscheidungen sind auch nicht deswegen rechtlich fehlerhaft zustandegekommen, weil der Antrag vom 4. November 1979 nicht sämtlichen Wohnungseigentümern, sondern nur dem Antragsgegner mitgeteilt worden ist. An vorliegender Sache sind neben den Antragstellern und dem Antragsgegner als Verwalter die Wohnungseigentümer beteiligt (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Es handelt sich um ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Denn die Antragsteller greifen die Beschlüsse an, die die Versammlung der Wohnungseigentümer am 13. Oktober 1979 gefaßt hat. Sie halten die Beschlüsse für ungültig, weil die Versammlung nicht beschlußfähig gewesen sei und weil ihr – der Antragsteller – Bevollmächtigter von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen worden ist.

Es reicht indessen aus, daß der verfahrenseinleitende Schriftsatz nur dem Antragsgegner zugestellt worden ist. Dieser war von der Wohnungseigentümerversammlung am 31. Januar 1976 wirksam ermächtigt worden, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor Gericht zu vertreten. Diese Vollmacht gilt gerade auch für Vertretungen in Wohnungseigentumssachen, an denen die Eigentümer in ihrer gemeinschaftlichen Stellung beteiligt werden müssen. Eine derartige Bevollmächtigung des Verwalters ist zulässig. Sie ist durch Mehrheitsbeschluß wirksam erteilt worden (Bärmann/Merle/Pick a.a.O. Rdn. 56 zu § 27). Anhaltspunkte dafür, daß die Vollmacht des Antragsgegners widerrufen sei, fehlen. Die Vollmacht berechtigt den Antragsgegner auch zur Entgegennahme von Zustellungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG).

Der Antragsgegner war ferner nicht durch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens an der Vertretung der Wohnungseigentümer in dieser Sache gehindert. Zwar ist anerkannt, daß der Verwalter für die Wohnungseigentümer nicht mehr handeln kann, wenn im konkreten Fall festgestellt werden soll, ob er seine Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt hat (Bärmann/Merle/Pick a.a.O. Rdn. 67, 48 zu § 27). Diese Verhinderung besteht auch, wenn in einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG der Antrag dur...

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