Verfahrensgang

AG Montabaur (Beschluss vom 13.09.2012)

 

Tenor

I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung der in der Mitgliederversammlung des Beschwerdeführers vom 22.4.2012 gewählten Vorstandsmitglieder D. S., C. S. und J. B. richtet, wird der angefochtene Beschluss des AG - Registergericht - Montabaur vom 13.9.2012 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.10.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das AG zurückgegeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 3.000 EUR zur Hälfte zu tragen.

 

Gründe

I. Der beteiligte Verein begehrt die Eintragung seiner mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.4.2012 geänderten Satzung sowie des durch die Mitgliederversammlung gewählten neuen Vorstandes in das Vereinsregister mit Anmeldung vom 18.8.2012. Nach den Regelungen in § 6 der ursprünglichen Satzung, die durch die Änderungen insoweit auch nicht betroffen sind, besteht der Vorstand des Vereins aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und wird der Verein nach außen vertreten durch den ersten Vereinsvorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. In der Mitgliederversammlung vom 22.4.2012 wurde laut Protokoll der bisherige erste Vorsitzende D. S. zum "Vorstandsvorsitzenden" gewählt, zur "zweiten Vorstandsvorsitzenden" C. S. und zum Geschäftsführer J. B., jeweils nach Ausscheiden der entsprechenden früheren Vorstandsmitglieder (Ziffer X. a), b) und c) des Protokolls der Mitgliederversammlung). Gemäß der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der ursprünglichen Satzung, die insoweit ebenfalls unverändert geblieben ist, erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung von einer Frist von 2 Wochen und sind der Einladung eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgte, wie sich aus den durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt, am 3.4.2012 durch E-Mail, wobei unter Tagesordnungspunkt Nr. 8 lediglich die "Abstimmung von Anträgen zur Änderung der Satzung (Vorschläge folgen)" genannt war, während konkrete Vorschläge der Satzung mit eingearbeiteten und farblich hervorgehobenen Änderungswortlauten erst als Anlage zu einer E-Mail vom 19.4.2012 versandt wurden. Aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22.4.2012 ergibt sich, dass unter Tagesordnungspunkt VIII. die vorgeschlagenen Satzungsänderungen "einstimmig" angenommen worden seien, wobei später ausgeführt wird, dass 8 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung abgegeben worden sind. Im Protokoll ist zu den beschlossenen Satzungsänderungen Folgendes vermerkt:

"Änderung § 6 der Satzung (Anhang 2)

Änderung § 10 der Satzung (Anhang 3)

Änderung § 11 der Satzung (Anhang 4)".

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die angemeldeten Eintragungen abgelehnt mit der Begründung, die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen wurden, so dass keine wirksamen Beschlüsse hätten gefasst werden können. Auch gebe das eingereichte Protokoll nicht den Wortlaut der beschlossenen Änderungen wieder. Gegen den ausweislich der Akten am 14.9.2012 zur Post gegebenen Beschluss vom 13.9.2012 legte der Verein durch den ersten Vorsitzenden D. S. mit Schreiben vom 24.9.2012 Beschwerde ein. Auf Hinweis des AG zur fehlenden Alleinvertretungsbefugnis des Vorsitzenden hat der Beschwerdeführer die Beschwerde durch ein gleichlautendes Schreiben vom 11.10.2012, bei Gericht eingegangen am 15.10.2012, unterschrieben durch die Vorstandsmitglieder D. S., C. S. und J. B., wiederholt. Den Nichtabhilfebeschluss vom 22.10.2012 hat das AG unter Bezugnahme auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 13.9.2012 im Übrigen weiterhin damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch die Vorstandsmitglieder C. S. und J. B. nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 382 Abs. 3, 58, 59, 63, 64 FamFG statthaft. Insbesondere ist die Beschwerde nicht verfristet. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist durch den Eingang des erneuerten Beschwerdeschriftsatzes vom 11.10.2012 am 15.10.2012 gewahrt. Der Fristenlauf hat erst 3 Tage nach der dokumentierten Aufgabe des angegriffenen Beschlusses vom 14.9.2012 zur Post, mithin am 17.9.2012 begonnen (§ 15 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unstatthaft, weil sie neben dem Vorstandsmitglied D. S... von den weiteren Vorstandsmitgliedern C. S. und J. B. namens des Beschwerdeführers erhoben worden ist. Nach den Regelungen in § 6 der Satzung, die durch die hier streitgegenständlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22.4.2012 nicht berührt worden sind, wird der Verein nach außen durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, also entweder den zweiten Vorsitzenden oder de...

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