Normenkette

BGB §§ 313, 642; VOB B § 2 Abs. 5-6, § 6 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 06.03.2020; Aktenzeichen 4 O 839/16)

 

Tenor

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 06.03.2020, 4 O 839/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 8.1.2021.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).

A. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die statthafte Berufung ist zulässig, frist- und formgerecht eingelegt, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zum Umfang der Berufung ist darauf hinzuweisen, dass erstinstanzlich von der Klägerin noch 298.728,10 EUR beantragt worden sind, in der Berufung nur noch 283.839,80 EUR zzgl. der Anschlussberufung i.H.v. 2.867,10 EUR, insgesamt daher 286.706,90 EUR, streitgegenständlich sind. Ein Betrag i.H.v. 12.021,20 EUR ist zu Lasten der Klägerin bereits rechtskräftig abgewiesen.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 283.839,80 EUR gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B bzw. § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B iVm § 642 BGB, § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B, § 313 BGB.

Den Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit errechnet die Klägerin aus dem Nachtrag "baubetrieblicher Nachtrag i.H.v. 226.652,17 EUR netto" sowie dem Nachtrag "Zutrittsberechtigung" i.H.v. 57.187,63 EUR.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung i.H.v. 226.652,17 EUR netto aus dem "baubetrieblichen Nachtrag" nicht verlangen. Zwar kann bei Vorliegen behinderungsbedingter Bauablaufstörungen die Auftragnehmerin grundsätzlich entweder gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B Schadensersatz oder gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Auch kann an Ansprüche nach § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B gedacht werden. Keine dieser möglichen Anspruchsgrundlagen greifen jedoch im Ergebnis durch.

a) Der Vortrag der Klägerin ist schon wegen seiner fehlenden Differenzierung nach vertragsgemäßer/vertragswidriger Anordnungen der Beklagten nicht schlüssig.

Behauptet der Auftragnehmer verschiedene Bauzeitverlängerungen, die teils auf vertragsgemäßen Anordnungen des Auftraggebers und teils auf vertragswidrigen Anordnungen bzw. sonstigen Baubehinderungen beruhen, muss er hinsichtlich der einzelnen Verlängerungen und ihrer jeweiligen Ursachen differenziert vortragen. Diese Differenzierung hat der Auftragnehmer zu beachten, wenn er im Prozess die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gem. § 2 Nr. 5 VOB/B, für einen Schadensersatzanspruch gem. § 6 Nr. 6 VOB/B oder für einen Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB darlegt. Die Unterscheidung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich der vertragliche Mehrvergütungsanspruch grundlegend anders berechnet als der Schadensersatz- oder der Entschädigungsanspruch. Während bei Geltendmachung eines Mehrvergütungsanspruchs gem. § 2 Nr. 5 VOB/B eine Fortschreibung der Vertragskalkulation darzulegen ist, müssen für den Schadensersatzanspruch gem. § 6 Nr. 6 VOB/B ein konkreter zurechenbarer Schaden und bei dem Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB die Grundlagen für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung durch den Auftragnehmer vorgetragen werden. Macht ein Auftragnehmer Ansprüche wegen Verlängerung der Bauzeit geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, ist es im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit den verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich, dass die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dargelegt und die behaupteten Tatsachen gegebenenfalls einer Beweisaufnahme zugänglich (OLG Hamm NZBau 2006, 180, beck-online).

Diesen Voraussetzungen genügt der Sachvortrag der Klägerin hier nicht. Die Klägerin behauptet sowohl vertragsgemäßes als auch vertragswidriges Verhalten der Beklagten als Ursache für eine Gesamtbauzeitverzögerung von mehr als zwei Jahren. Sie trägt vor, dass es zu der Verzögerung wegen 22 Störfällen gekommen sei, weil im Wesentlichen der Baufortschritt behindert worden sei wegen fehlender/mangelhafter Vorleistungen der Beklagten, wegen Anordnungen der Lagerschließung, wegen Frost, wegen nachträglicher Anordnungen der Beklagten der täglichen Bauzeit, wegen zusätzlicher Rüstzeiten, wegen Bedenkenanmeldungen aufgrund mangelhafter Vorarbeiten, wegen feh...

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