Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 20 O 571/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen VIII ZR 306/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 10.3.2004 - 20 O 571/03 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 10.3.2004 - 20 O 571/03 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.851,05 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB und zwar über den Betrag von 29.669,76 EUR seit dem 3.4.2003 und über den Betrag von 4.184,29 EUR seit dem 10.9.2003 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 33.851,05 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit Sommer 2001 eine Biogas-Anlage. Der in der Vergangenheit mit einer Leistung bis zu 160 kW erzeugte Strom wurde über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zugeführt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformierte. Von dort aus wurde der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet.

Im Zusammenhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die von der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde die ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklagte übertragen.

Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Im Hinblick auf die nicht ausreichende Kapazität der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des in der zweiten Biogas-Anlage erzeugten Stroms wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des Klägers eine zweite Trafostation errichtet (vgl. Skizze Anl. B 2, Bl. 33). Die Kosten für die Errichtung der Trafostation i.H.v. 29.669,76 EUR und für die Leitung von der Trafostation bis zur Freileitung der Beklagten i.H.v. 4.184,29 EUR hat der Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte entrichtet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Kosten um solche des Netzausbaus i.S.v. § 10 Abs. 2 EEG handele, die die Beklagte als Netzbetreiber zu tragen habe.

Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, dass es sich um Kosten des Anschlusses einer Anlage nach § 2 EEG handele, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem Anlagenbetreiber zu tragen seien.

Das LG ist in dem Urteil vom 10.3.2004 hinsichtlich der Kosten für die Errichtung der Trafostation der Auffassung des Klägers gefolgt und hat die Beklagte zur Rückerstattung des Betrages von 29.669,76 EUR verurteilt. Hinsichtlich der Kosten für die Verlegung des Kabels hat es einen Rückforderungsanspruch des Klägers verneint, da dieser die Aufstellung eines Trafos in unmittelbarer Nähe der Stromerzeugungsanlage nicht habe verlangen können und daher die Kosten für die Verlegung des neuen Anschlusskabels zu tragen habe.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass die Trafostation ausschließlich der Aufnahme von in einer anderen Spannungsebene erzeugtem Strom diene und keinerlei Nutzen für die Allgemeinheit habe. Zu den Kosten des Anschlusses i.S.v. § 10 Abs. 1 EEG gehörten alle erforderlichen Aufwendungen, die der Verbindung der Anlage mit dem zur Einspeisung technisch geeigneten Netz am Netzverknüpfungspunkt dienten.

Die Beklagte beantragt, das am 10.3.2004 verkündete Urteil des LG Stuttgart - 20 O 571/03 - aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger, hält das angegriffene Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, für zutreffend und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.851,05 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB und zwar über den Betrag von 29.669,76 EUR seit dem 3.4.2003 und über den Betrag von 4.184,29 EUR seit dem 10.9.2003 zu zahlen.

Gegen die teilweise Abweisung der Klage wendet der Kläger ein, es sei nicht ersichtlich, dass er durch die Errichtung der 2. Trafostation Kosten erspart habe, zumal anstelle einer Mittelspannungsleitung eine kostengünstigere Niederspannungsleitung hätte verlegt werden können.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch im Gegensatz zu der - ebenfalls zulässigen - Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg.

1. Das LG hat zu Recht die Beklagte nach § 812 BGB als verpflichtet angesehen, dem Kläger die Kosten für die Errichtung der zweiten Trafostation zurückzuerstatten.

Bei diesen Kosten handelt es sich um nach § 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten...

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