Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 30.09.2019; Aktenzeichen 4 O 422/18)

 

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30.09.2019, Az. 4 O 422/18, wird in Ziff. 1 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.625,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.651,65 EUR vom 08.01.2019 bis 18.07.2019 und aus 19.625,21 EUR seit 19.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi XXX, XXX.

Im Übrigen wird das Urteil aufrechterhalten.

2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 22 % und die Beklagte 78 %.

4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.249,51 EUR (Berufung Bekl. 20.651,65 EUR ; Berufung Kläger: 4.597,86 EUR).

 

Gründe

I. 1. Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für den im Urteilstenor genannten Pkw Audi XXX, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand betrieben wird.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

2. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Er könne von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 31.380 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 10.728,35 EUR verlangen, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, was rechnerisch zu dem zugesprochenen Betrag von 20.651,65 EUR führe. Darüber hinaus stünden ihm Rechtshängigkeitszinsen zu.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

3. Der Kläger hat gegen das ihm am 04.10.2019 zugestellte Urteil am 18.10.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 06.11.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.10.2019 zugestellte Urteil am 06.11.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 08.01.2019 am 05.12.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.

Der Kläger ist der Ansicht,

das Urteil des Landgerichts sei zu korrigieren, weil bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km auszugehen sei, was einer Nutzungsentschädigung von nur 6.130,49 EUR entspreche.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30.09.2019, Az. 4 O 422/18, aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 25.249,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit 03.12.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX zu zahlen.

Die Beklagte beantragt hierzu,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt weiter,

das am 30. September verkündete Urteil des Landgerichts Tübingen, Az. 4 O 422/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Beklagte meint,

der Klagepartei sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei jederzeit voll brauchbar gewesen. Der Vertragsschluss sei auch nicht wirtschaftlich nachteilig, da das Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe. Er sei angesichts der vollen Brauchbarkeit des Pkw auch nicht subjektiv nachteilig gewesen. Selbst wenn man einen ersatzfähigen Schaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bejahen wollte, sei dieser jedenfalls aufgrund des Updates wieder entfallen. Zudem fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der bei Vertragsschluss unbekannten Umschaltlogik und der Kaufentscheidung der Klagepartei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2020 verwiesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am Tag der letzten Sitzung einen Kilometerstand von 74.919 km aufgewiesen hat.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten ist insoweit begründet, als die Berechnung der Nutzungsentschädigung wegen der zwischenzeitlich weiter zurückgelegten Kilometer zu korrigieren ist.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.625,21 EU...

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