Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 18.10.2019; Aktenzeichen 24 O 208/19)

 

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2019, Az. 24 O 208/19, wird in Ziff. 1 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.326,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.8.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW XY, FIN ....

Im Übrigen wird das Urteil aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.574 EUR

 

Gründe

I. 1. Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für einen von der Beklagten hergestellten Pkw, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet war, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand betrieben wird.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

2. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Sie könne im Rahmen des Schadensersatzes von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von 18.500 EUR zzgl. Finanzierungszinsen und Schutzbrief i.H.v. 1.398,51 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 4.324,51 EUR, insgesamt 15.574 EUR verlangen, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

3. Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.10.2019 zugestellte Urteil am 28.10.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 24.1.2020 am 24.1.2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.

Die Beklagte trägt vor,

soweit sie verurteilt worden sei, sei das Urteil rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft unzutreffende Feststellungen getroffen und Vortrag übergangen. Die Beklagte habe insbesondere keine Täuschung begangen oder mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Der Klagepartei sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei jederzeit voll brauchbar gewesen. Der Vertragsschluss sei auch weder wirtschaftlich nachteilig, da das Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe, noch sei er angesichts der vollen Brauchbarkeit des Pkw subjektiv nachteilig gewesen. Selbst wenn man einen ersatzfähigen Schaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bejahen wollte, sei dieser jedenfalls aufgrund des Updates wieder entfallen. Zudem fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der bei Vertragsschluss unbekannten Umschaltlogik und der Kaufentscheidung der Klagepartei.

Die Beklagte beantragt,

das am 18.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 24 O 208/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht,

das Urteil des Landgerichts sei richtig, insbesondere lägen die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.5.2020 verwiesen. Es ist unstreitig, dass der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 11.5.2020 128.037 km betragen hat.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich insoweit begründet, als die Berechnung der Nutzungsentschädigung wegen der zwischenzeitlich weiter zurückgelegten Kilometer zu korrigieren ist.

1. Dem Kläger steht aus §§ 826 Abs. 1, 31 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15.326,39 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Vom Kaufpreis in Höhe von 18.500 EUR ist im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.572,12 EUR in Abzug zu bringen und der vom Landgericht weiter ausgeurteilte Betrag in Höhe von 1.398, 51 EUR (Aufwendungen für Kreditschutzbrief und Finanzierungszinsen) zu addieren. Dies ergibt den ausgeurteilten Betrag von 15.326,39 EUR.

a) Für den Senat steht - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes - fest, dass die Beklagte in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wie in einer Vielzahl anderer Fälle, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO...

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